Aktuelle Grösse: 75%
Artikel 1
Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen „Verband deutscher Unternehmerinnen e. V. (VdU)“.
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Berlin Charlottenburg Nr. VR 19913 Nz) und hat seinen Sitz in Berlin.
Artikel 2
Standortbestimmung
(1) Der Verband deutscher Unternehmerinnen ist ein freiwilliger Zusammenschluss von unternehmerisch tätigen Frauen in der Bundesrepublik Deutschland, der für die Erhaltung der marktwirtschaftlichen Ordnung und für ein freies Unternehmertum eintritt.
(2) Er ist angeschlossen an Les Femmes Chefs d’Entreprises Mondiales (FCEM).
(3) Er ist politisch und konfessionell ungebunden.
(4) Er ist nicht auf Erwerb ausgerichtet.
Artikel 3
Ziel und Zweck
(1) Der Verband erläutert und vertritt die Standpunkte und Belange der Unternehmerinnen gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Öffentlichkeit.
(2) Er bietet den Mitgliedern Informationen an, die sie bei der Wahrnehmung ihrer beruflichen und überbetrieblichen Aufgaben unterstützen.
(3) Er schlägt Unternehmerinnen für Ehrenämter und Funktionen in beruflichen Organisationen vor und unterstützt sie bei der Wahrnehmung dieser Ämter.
(4) Er fördert den Aufstieg von Frauen in wirtschaftlichen Führungspositionen.
(5) Er setzt sich für die Chancengleichheit der Frauen in allen beruflichen Bereichen ein.
(6) Zur Verfolgung dieser Ziele kann der VdU auch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder Institutionen erwerben.
Artikel 4
Mitgliedschaft
(1) Formen der Mitgliedschaft sind die
a) Ordentliche Mitgliedschaft
b) Jungunternehmerinnen-Mitgliedschaft
c) Juniorinnen-Mitgliedschaft
d) Fördernde Mitgliedschaft
e) Kleinunternehmerinnen-Mitgliedschaft
f) Mehrfachmitgliedschaft
g) Ehrenmitgliedschaft sowie die
h) Managerin in Spitzenfunktion.
(2) Voraussetzung für die Ordentliche Mitgliedschaft ist eine unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin, verbunden mit
a) Kapitalbeteiligung am Unternehmen oder familiäre Bindung an den Firmeninhaber/in und
b) Jahresumsatz von mindestens € 250.000 oder mindestens 3 Beschäftigten.
(3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft als Jungunternehmerin ist die Gründung oder der Kauf eines Unternehmens, ohne dass dabei schon die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden. Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 2 erreicht werden, wandelt sich die Mitgliedschaft in eine Ordentliche Mitgliedschaft. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der Geschäftsstelle des Verbandes einmal jährlich überprüft. Spätestens nach Ablauf von 5 Jahren wird der Status in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt, soweit die Jungunternehmerin ihre Mitgliedschaft nicht rechtzeitig gekündigt hat. Jungunternehmerinnen haben die Rechte und Pflichten eines Ordentlichen Mitgliedes.
(4) Die Juniorinnen-Mitgliedschaft setzt voraus
a) familiäre Bindung an den Firmeninhaber und
b) Alter unter 35 Jahre und
c) Aussicht auf spätere unternehmerische Tätigkeit.
Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Juniorinnen-Mitgliedschaft endet spätestens mit Vollendung des 35. Lebensjahres.
(5) Eine Fördernde Mitgliedschaft kommt in Betracht, wenn
a) ein langjähriges Ordentliches Mitglied seine unternehmerische Tätigkeit aufgibt und die Aufnahme als Förderndes Mitglied beantragt.
(6) Die Kleinunternehmerinnen-Mitgliedschaft setzt voraus, dass das Unternehmen bereits seit mindestens fünf Jahren besteht. Die Kleinunternehmerin erfüllt nicht die Kriterien nach Absatz 2 lit. c) und wird voraussichtlich diese auch nicht erfüllen können.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss von der Landesverbandsvorsitzenden befürwortet werden. Kleinunternehmerinnen haben die Rechte und Pflichten eines Ordentlichen Mitgliedes. Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 2 lit. c) erreicht werden, wandelt sich die Mitgliedschaft in eine Ordentliche Mitgliedschaft um.
(7) Die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Mehrfachmitgliedschaft liegen vor, wenn mindestens zwei Unternehmerinnen aus demselben Unternehmen die Aufnahmekriterien für die Ordentliche Mitgliedschaft erfüllen. Mehrfachmitglieder haben die Rechte und Pflichten eines Ordentlichen Mitgliedes.
(8) Ordentlichen Mitgliedern und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in besonderer Weise um die Ziele des VdU verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Bundesvorstands die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens werden vom Bundesvorstand ernannt.
Ordentliche Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt. Sie sind von Beiträgen befreit.
(9) Eine Managerin in „Spitzenfunktion“–Mitgliedschaft besteht, wenn eine Frau keine selbstständige Unternehmerin ist, jedoch eine Spitzenfunktion in einem Unternehmen ausübt (Vorstandsmitglied oder Geschäftsführerin). Der Vorschlag zur Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Landesverbandsvorsitzende und wird durch den Bundesvorstand genehmigt. Der Anteil der Managerinnen in Spitzenfunktionen darf maximal fünf Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vorjahres entsprechen. Stichtag ist der 1. Oktober.
(10) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den die Präsidentin oder ein von ihr benanntes Mitglied des Bundesvorstands entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
(11) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod.
b) bei Wegfall der für die Zugehörigkeit geltenden Voraussetzungen.
c) durch freiwillige Austrittserklärung des Mitgliedes. Sie hat schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand zu erfolgen und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
d) durch Ausschluss. Über den Ausschluss beschließt der Bundesvorstand. Er ist zulässig, wenn das Mitglied den Vereinszwecken grob zuwider handelt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.
Artikel 5
Mitgliedsbeitrag
(1) Zur Deckung der bei Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden Kosten erhebt der Verband einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Bei Eintritt im Zeitraum zwischen dem 1.1. und dem 30.6. ist der Jahresbetrag in voller Höhe zu zahlen. Bei Eintritt zwischen dem 1.7. und dem 31.12, eines Kalenderjahres ist lediglich der hälftige Jahresbetrag zu zahlen.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist bis Ende Februar des laufenden Jahres fällig.
Artikel 6
Organe
Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Präsidentin und der Bundesvorstand,
c) die Landesverbandskonferenz sowie
d) der Ehrenausschuss.
Artikel 7
Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr soll wenigstens eine Mitgliederversammlung abgehalten werden. Sie wird auf Beschluss des Bundesvorstandes schriftlich einberufen. Die Bestimmungen der §§ 36, 37 BGB werden beachtet. Auf schriftlichen Antrag von 10 % der Mitglieder muss die Präsidentin unverzüglich eine außerordentliche Versammlung einberufen. Die Antragstellerinnen haben mit dem Antrag den gewünschten Verhandlungsgegenstand anzugeben.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder.
Anträge auf Satzungsänderung können bis zu drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten. Den Anträgen ist nur zu entsprechen, wenn sie gemäß Absatz 1 Satz 3 (§§ 36, 37 BGB) unterstützt werden.
Sonstige Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftstelle eingehen.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin, im Falle der Verhinderung eine ihrer Stellvertreterinnen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl der Präsidentin,
b) die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes
c) die Wahl der Mitglieder des Ehrenausschusses
d) die Genehmigung des Jahresabschlusses
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass und die Änderung einer Beitragsordnung
g) die Wahl der Rechnungsprüferinnen
h) die Änderung der Satzung
i) die Auflösung des Verbandes und die Verteilung des Verbandsvermögens.
Außerdem nimmt sie den Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes entgegen.
(5) Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie ggf. der gemäß Absatz 6 im Wege des schriftlichen Verfahrens spätestens am Tag vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftstelle eingegangenen abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Abstimmung erfolgt geheim. Die Wahlleitung wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(6) Der Vorstand kann beschließen, dass Entscheidungen durch die Mitglieder auch im Wege des schriftlichen Verfahrens herbeigeführt werden können, sofern dies im Verbandsinteresse liegt.
Insbesondere die Wahl des Bundesvorstandes kann auf Beschluss des amtierenden Vorstandes hin auch durch Briefwahl erfolgen. Die Terminfestlegung erfolgt in diesem Falle durch eine vom Vorstand zu bestimmende Wahlleiterin. Mit der Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung gemäß Absatz 2 erhält jedes Mitglied zugleich die Unterlagen zur Stimmabgabe per Briefwahl. Die Briefwahlunterlagen beinhalten die vorbereiteten Unterlagen. Kandidatenvorschläge müssen rechtzeitig und schriftlich bei der Wahlleiterin eingehen. Diese versendet die Wahlzettel anschließend an die Mitglieder. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen spätestens sieben Kalendertage vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmzettel werden von der Wahlleiterin in der Mitgliederversammlung mit ausgezählt.
(7) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind gemäß Artikel 4 Ziffer 1 a)Ordentliche Mitglieder, 1b)Jungunternehmerinnen-Mitglieder, 1e)Kleinunternehmerinnen-Mitglieder sowie 1f)Mehrfachmitglieder. Die Mitglieder gemäß Artikel 4 Ziffer 1c) Juniorinnen und 1h) Managerinnen in Spitzenfunktion sind nicht passiv wahlberechtigt.
Über die Mitgliederversammlung und insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist binnen einer Frist von sechs Wochen ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
(8) Die Frist, innerhalb derer Beschlüsse der Mitgliederversammlung angefochten oder die Feststellung deren Nichtigkeit begehrt werden kann, beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Zugang des Protokolls der Mitgliederversammlung.
Artikel 8
Bundesvorstand – Geschäftsführung
(1) Der Bundesvorstand besteht aus der Präsidentin und bis zu acht Mitgliedern.
(2) Die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Aktiv wahlberechtigt sind nur Ordentliche Mitglieder, Kleinunternehmerinnen-Mitglieder, Jungunternehmerinnen-Mitglieder sowie Mehrfachmitglieder. Wählbar sind nur Ordentliche Mitglieder. Sie sollen zuvor bereits dem Bundesvorstand angehört haben und eine mindestens zweijährige Mitgliedschaft im VdU vorzuweisen haben.
Die Wahlberechtigung ergibt sich aus Artikel 7 Ziffer 7.
Die Amtsdauer der Präsidentin beginnt mit der Eintragung des geschäftsführenden Bundesvorstandes ins Vereinsregister und endet mit der Eintragung des neuen geschäftsführenden Bundesvorstandes. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, dabei gelten Amtszeiten als übriges Mitglied des Bundesvorstands nicht als Amtszeit der Präsidentin.
(3) Die übrigen Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Wahlberechtigung ergibt sich aus Artikel 7 Ziffer 7. Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Bundesvorstands beginnt mit der Eintragung des geschäftsführenden Bundesvorstands ins Vereinsregister und endet mit der Eintragung des neuen geschäftsführenden Bundesvorstandes. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Sofern die Wahl des Bundesvorstandes auf Grund einer Satzungsänderung erfolgt, die noch nicht ins Vereinsregister eingetragen ist, bleibt der ursprüngliche Bundesvorstand im Amt, bis die Satzungsänderung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 BGB ins Vereinsregister eingetragen ist. Ein Notvorstand ist insoweit nicht zu bestellen.
(5) Ein Mitglied des Bundesvorstands ist zugleich Mitglied der Landesverbandskonferenz und zuständig für die Zusammenarbeit zwischen Bundesvorstand und Landesverbandskonferenz. Das Mitglied wird für diese Funktion von der Landesverbandskonferenz zur Wahl in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
(6) Ein Mitglied des Bundesvorstands ist gleichzeitig Mitglied des Ehrenausschusses.
(7) Die Zugehörigkeit zum Bundesvorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr dem Verband angehört oder sein Amt niederlegt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind. Die Ersatzwahl gilt nicht als Wahl im Sinne von Absatz 1.
(8) Die Präsidentin beruft zwei Stellvertreterinnen. Die Präsidentin und die Stellvertreterinnen bilden den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium).
(9) Das Präsidium vertritt den Verband gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Die
Präsidentin ist gemeinsam mit einer ihrer Stellvertreterinnen vertretungsberechtigt.
(10) Für die Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt das Präsidium eine Geschäftsführerin und richtet eine Geschäftsstelle ein.
(11) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(12) Der Bundesvorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben kooptierte Vorstandsmitglieder einzusetzen. Sie sind nicht stimm- und vertretungsberechtigt.
(13) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann er nähere Bestimmungen für die Aufgaben seiner Vorstandsmitglieder, für seine Arbeitsweise sowie die Arbeitsweise der Landesverbandskonferenz, des Ehrenausschusses und der Geschäftsstelle treffen.
Artikel 9
Landesverbände
(1) Landesverbände werden in den Bundesländern gebildet. Sie sind unselbstständige und nicht rechtsfähige Untergliederungen des Verbandes. Die Vorsitzenden der Landesverbände werden in den Landesverbänden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Bundesvorstand kann für die Zeit bis zur Neuwahl einer Landesverbandsvorsitzenden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Wahlperiode der ausgeschiedenen Landesverbandsvorsitzenden, eine kommissarische Landesverbandsvorsitzende ernennen.
Die Wahlberechtigung ergibt sich aus Artikel 7 Ziffer 7. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die Landesverbände unterstützen den Verband bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere auf der Ebene des jeweiligen Bundeslandes.
(3) Die Landesverbände bilden die Landesverbandskonferenz, in der die Landesverbandsvorsitzende oder ihre Stellvertreterin den Landesverband vertreten.
(4) Die Landesverbandskonferenz schlägt ein Mitglied oder ein ehemaliges Mitglied für die Wahl in den Bundesvorstand vor gemäß Artikel 8 Absatz 5.
(5) Die Landesverbandskonferenz wirkt bei der Verbandsarbeit mit. Die Landesverbandskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Organisation der Sitzungen und die Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand und der Geschäftsstelle regelt. Die Geschäftsordnung berücksichtigt die Vorgaben einer Geschäftsordnung gemäß Artikel 8 Absatz 13.
(6) Die Finanzierung der Aufgaben der Landesverbände wird durch den Bundesvorstand in der Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 10
Fachausschüsse
(1) Der Bundesvorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Unterstützung seiner Tätigkeit Fachausschüsse einsetzen. Er entscheidet auch über deren Auflösung.
(2) Der Bundesvorstand erlässt für die Arbeit der Fachausschüsse Richtlinien.
(3) Den Fachausschüssen können Mitglieder und auch externe Experten angehören.
Artikel 11
Ehrenausschuss
(1) Der Ehrenausschuss wird bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbandes tätig. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Voraussetzung für die Wahl ist die Ordentliche, Mehrfach- oder Ehrenmitgliedschaft. Ein Mitglied muss gemäß Artikel 8 Absatz 6 dem Vorstand des Verbandes angehören. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Ehrenausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Verbandes. Er bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Mitglied übernimmt den Vorsitz.
Artikel 12
Mitgliedschaft in Les Femmes Chefs d’Entreprises Mondiales (FCEM)
(1) Der Verband ist Mitglied im Les Femmes Chefs d’Enterprises Mondiales (FCEM).
(2) Als Voraussetzung für seine Mitgliedschaft erkennt der VdU Artikel II der Statuten des FCEM als bindend an. In diesem Artikel wird die Zielsetzung des FCEM definiert. Er lautet in deutscher Übersetzung:
(3) Unter Ausschluss des Erwerbszwecks sowie politischer oder religiöser Zielsetzungen hat diese Vereinigung folgende Aufgaben:
a) die Vertretung der Unternehmerinnen gegenüber den Behörden und öffentlichen wie privaten Einrichtungen (Organisationen, Verbänden) auf nationaler und internationaler Ebene sowie gegenüber allen anderen Personen in Bezug auf allgemeine Fragen, die sich mit ihrer Doppelrolle – Frau und Unternehmerin – befassen, wahrzunehmen;
b) dafür zu sorgen, dass der Grundsatz „gleiche Rechte für Frauen und Männer“ in Übereinstimmung mit dem Aktionsprogramm, das regelmäßig vom Weltausschuss aufgestellt wird, seine Anwendung findet;
c) sich für die generellen Rechte und Interessen der Unternehmerinnen und deren Unternehmen einzusetzen;
d) sich bei den Behörden dafür zu verwenden, dass jede allgemeine Maßnahme – soweit sie gewerbliche, industrielle und handwerkliche Betriebe betrifft – im Sinne der Gleichstellung von Mann und Frau erfolgen muss;
e) die Unternehmerinnen über die Funktionen, zu denen sie Zugang haben oder haben werden, zu informieren, die Kandidatur von Unternehmerinnen in Berufsverbänden und staatlichen Organisationen zu fördern und sie über aktuelle wirtschaftliche Fragen zu unterrichten;
f) die Mitglieder des Weltverbandes der Unternehmerinnen (FCEM) über generelle Probleme, die sich auf ihre Doppelrolle als Frau und Unternehmerin beziehen, zu informieren.
Artikel 13
Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen für die Dauer von drei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüferinnen dürfen nicht dem Bundesvorstand oder der Landesverbandskonferenz angehören, müssen aber Ordentliche Mitglieder des Verbandes sein.
Artikel 14
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 15
Satzungsänderung – Auflösung
(1) Eine Satzungsänderung kann durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und ggf. im Wege des schriftlichen Verfahrens abstimmenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalem Grunde verlangt werden, kann das Präsidium von sich aus vornehmen. Sie bedürfen nicht der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung.
(2) Der Verband kann nur mit vierfünftel der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist beschlussfähig, wenn in ihr mindestens dreiviertel aller Vereinsmitglieder vertreten sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Artikel 16
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Fassung ist damit aufgehoben.
Mit Wirksamwerden dieser Satzung treten alle bisherigen Regelungen der vorangegangenen Satzung und die damit im Zusammenhang stehenden Regularien außer Kraft. Die bisher gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands, des Beirates und des Aufnahme- und Ehrenausschusses behalten ihre Wirksamkeit.
(Stand: 07. Mai 2010)