Verband deutscher Unternehmerinnen e.V.   
einziger Wirtschaftsverband für Unternehmerinnen in Deutschland   

Alles, was Recht ist


Anforderung an Unterrichtung vor Betriebsübergang
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Formalien bei der Umsatzsteuer
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Fahrtenbuch
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Leistungsbeschreibung wegen Vorsteuerabzug
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Betriebliche Gesundheitsförderung
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Steuerfreie Einnahmen bei Ehrenamt
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Sprachkursus im Ausland
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Depotgebühren 2008
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Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung bei Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen
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Das Erbschaftsteuerreformgesetz findet wohl doch noch seine letzten Korrekturen...
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Haushaltsnahe Dienstleistungen 2008/2009
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Degressive Abschreibung
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Fahrtkosten als Werbungskosten
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Informationsabend am 4. 11. 2008
1. Abgeltungssteuer, insbesondere, was dieses Jahr noch zu beachten ist
2.Umsatzsteuer-Neuheiten und Umsatzsteuer-Pläne der Regierung
3. Ausblick auf 2009
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Betrieblich genutzter Pkw
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Kleine Fehler beim Fahrtenbuch
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Doppelbelastung durch Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
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Unterhaltszahlungen an Eltern
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Investitionszulage
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Häusliches Arbeitszimmer
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Fristablauf in Sachen Auslandsumsatzsteuer am 30.06.08
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Benzinkosten
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Selbstbestimmung durch Vorsorgeerklärungen
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Keine Umsatzsteuer auf Entnahme von Immobilien
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Abgabetermine für Steuererklärungen
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Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Fortbildungskosten
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Mehrfachbefristung
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Herausnahme von Leistungsträgern bei betriebsbedingten Kündigungen
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Schriftformerfordernis für Klageverzichtsvertrag im Kündigungsfall
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Steuertipps für familienfreundliche Maßnahmen in Unternehmen
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Umzugskosten
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Gesetzesänderungen im Erbrecht
Mandantenrundbrief
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Pendlerpauschale
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Auslandsverluste
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Sozialversicherungsrechtliche Auswirkung der Übungsleiterpauschale
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Abmagerungskur als außergewöhnliche Belastung
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Vernichten von Ausfuhrbelegen
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Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten
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Zuspätkommer dürfen abgemahnt werden
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Keine Gleichstellung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten
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Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen
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Schulgeldzahlungen im EU-Bereich als Sonderausgabe
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Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile
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Mandantenrundbrief
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Anlegerschutz
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Öffentliche Aufträge
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Berechnung der Abfindung bei Teilzeitkräften – Gleichbehandlung
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Haftungsfreistellung bei Unternehmerkredit
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Auskunftserteilung
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Einsatzwechseltätigkeit
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Altersversorgung eingetragener Lebenspartner – keine Gleichstellung mit Verheirateten
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Neufassung § 42 Abgabenordnung
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Kein Übergang des Kündigungsschutzes bei Betriebsübergang
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Widerruf der Privatnutzung eines Firmen-Pkw
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Auskunftserteilung
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Parkplatz als geldwerter Vorteil
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Steuerberatungskosten
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Schulgeld als Sonderausgabe
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Arbeitgeberdarlehen zu Marktzinsen
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Wohnungseigentumsgesetz
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Bargeldkontrolle bei Auslandsreisen
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Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
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Umwegfahrten
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Kfz-Steuerbescheide überprüfen
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Auslands-Umsatzsteuer / Fristablauf
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Alles, was Recht ist! - Bonusmeilen
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Alles, was Recht ist! - Kündigungsschutzklage
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Hinweis für die Reisezeit
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Pflichtangaben für geschäftlichen Mailverkehr
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Gerichtsurteile
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
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Rechnungsformalien bei der Umsatzsteuer
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Dividenden aus anderen EU-Staaten
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Aktionstage von Hilfsorganisationen
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Alles was RECHT ist - Azubis haben kein Recht auf Vertrag bis zur Prüfung!
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Pendlerpauschale
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Abgabefrist für Steuererklärungen
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Elektronisches Handelsregister und Unternehmensregister
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Laser-Augenoperationen
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Anforderung an Unterrichtung vor Betriebsübergang

Ein Betriebsveräußerer bzw.- erwerber ist gesetzlich verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer über die Identität des Betriebserwerbers zu unterrichten. Genügt diese Unterrichtung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so wird die einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt; der Arbeitnehmer kann sie daher in den Grenzen der Verwirkung weiterhin ausüben, auch nach erfolgtem Betriebsübergang. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2008 genügt der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht auch dann nicht, wenn er seinen Arbeitnehmern zwar mitteilt, die Arbeitsverhältnisse werden auf eine neu zu gründende GmbH übertragen werden, deren genaue Bezeichnung jedoch nicht mitteilt. So entschieden durch das BAG am 21.08.2008, AZ 8 AZR 407/07. Au

gez.
Rechtsanwältin Rafaela Wilde
WILDE & BEUGER Rechtsanwälte



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Formalien bei der Umsatzsteuer

Zu diesem nahezu unerschöpflichen Thema gibt es immer wieder, Aktuelles zu berichten. Im Dezember letzten Jahres hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass in einer Rechnung in jedem Fall auch der Zeitpunkt der Lieferung anzugeben ist. Selbst wenn er mit dem Ausstellungdatum der Rechnung identisch ist. Bitte achten Sie bei eingehenden Rechnungen auf die Formalie, da Ihnen sonst der Vorsteuerabzug verwehrt wird. Wird statt des Zeitpunktes der Lieferung auf einen Lieferschein verwiesen, so muss zumindest dieser vorliegende Lieferschein das Lieferdatum eindeutig enthalten.
Berlin, den 30. März 2009

gez. Diplom-Finanzwirt
Marianne Kleppeck
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer

Haftungsausschluss
Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden, können jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung in keinem Fall ersetzen. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an uns.



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Fahrtenbuch

Immer wieder kommt es, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen, zu Streitigkeiten über die Frage, ob das vorgelegte Fahrtenbuch den Anforderungen entspricht und steuerlich anzuerkennen ist. Oftmals werden die eingetragenen Kilometer bestritten, indem aufgrund eines Routenplaners eine Streckenlänge, die abweichend ist, festgestellt wird. In einem Urteil vom November des letzten Jahres hat das Finanzgericht Düsseldorf festgestellt, dass ein Routenplaner nicht unbedingt maßgeblich sein muss, sondern es für eine abweichende, etwas längere Strecke gute Gründe geben kann.
Das Gericht hat noch einmal festgestellt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah erstellt und in geschlossener Form geführt werden muss, dass die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig beinhaltet sein müssen und der Eintrag fortlaufend im Zusammenhang wiedergegeben werden muss. Die Aufzeichnungen müssen eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten.
Die in dem Urteil behandelte Abweichung der Gesamtfahrleistung im Laufe des überprüften Jahres betraf 1,5% und die Richter haben ausdrücklich festgestellt, dass eine solche Differenz zu vernachlässigen ist.
Kommt es also im Zusammenhang mit dem vorgelegten Fahrtenbuch deshalb zum Streit mit dem Finanzamt, weil auf einen Routenplaner und zu große Abweichungen verwiesen wird, so sollte unter Berufung auf dieses Urteil Einspruch eingelegt werden.
Berlin, den 09. März 2009

gez. Diplom-Finanzwirt
Marianne Kleppeck
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Leistungsbeschreibung wegen Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof hat im Oktober 2008 geurteilt, dass nur eine korrekte Leistungsbeschreibung einen Vorsteuerabzug gewährt. Dies bedeutet, dass der Hinweis für z.B. Beratung und Kontrolle nicht ausreicht. Es müssen konkrete zusätzliche Angaben aufgeführt werden, aus denen sich die Art der Leistung und deren Umfang präzisieren lässt, z. B. durch Hinweis auf die vereinbarte Leistungsbeschreibung oder einen bestimmten Vertrag.
Wenn also nicht der Rechnungstext absolut eindeutig die Leistung identifizieren lässt, muss ein unmissverständlicher Hinweis auf ergänzende Vertrags- oder Geschäftsunterlagen gegeben sein.
Berlin, den 02. März 2009

gez. Diplom-Finanzwirt
Marianne Kleppeck
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Betriebliche Gesundheitsförderung

Das Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet eine neue Regelung, die besagt, dass der Arbeitgeber Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum ohnedies geschuldeten Arbeitslohn dem Arbeitnehmer bis zu EUR 500,00 im Kalenderjahr steuerfrei zuwenden kann. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen hinsichtlich Art, Qualität und Zielrichtung den Anforderungen des V. Buches des Sozialgesetzbuches entsprechen. Hier sollten Sie sich in jedem Falle bei der Krankenkasse informieren, dort sollen Broschüren zur Information vorrätig sein.
Berlin, den 23. Februar 2009

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Steuerfreie Einnahmen bei Ehrenamt

Bereits seit 2007 ist geregelt, dass Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Bereiche bis zu EUR 500,00 steuerfrei verbleiben. Dies kann z.B. die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder betreffen, aber auch den Platzwart oder Aufsichtspersonal. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit den ideellen Bereich betrifft oder den Zweckbetrieb. Nicht begünstigt ist die Tätigkeit für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Im November 2008 erging ein umfangreiches Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das die Art der begünstigten Tätigkeiten, die Ehrenamtlichkeit, die Nebenberuflichkeit und ähnliche Fragen beantwortet. Zu beachten ist dabei, dass die Zahlungen ab Vorliegen dieses Schreibens nur dann begünstigt sind, wenn sie nicht unangemessen hoch sind und eine Bezahlung durch die Satzung überhaupt vorgesehen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss dringend bis spätestens 31.03.2009 eine entsprechende Satzungsänderung erfolgen, da hier die Übergangsfrist abläuft.
Berlin, den 16. Februar 2009

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Sprachkursus im Ausland

Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung bezüglich der Kosten von Auslandssprachkursen. In Frage gestellt wird deren Notwendigkeit und Angemessenheit.
Wenn das Finanzamt die Aufwendungen für einen Sprachkurs im Ausland nicht anerkennen will, so lohnt es, Einspruch einzulegen und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu verweisen, in der ausdrücklich noch einmal darauf hingewiesen wird, dass Sprachkurse lediglich auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten sein müssen, im Weiteren aber keiner Einschränkung unterliegen, sofern die Kosten, die Veranlassung und die tatsächliche Inanspruchnahme nachgewiesen sind.

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Depotgebühren 2008

Durch das Einführen der Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2009 sind Werbungskosten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht mehr geltend zu machen. Das würde bedeuten, dass sämtliche Kosten des Jahres 2008 im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen verloren gingen, wie zum Beispiel Depotgebühren, Kontoführungsgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung.
Das Finanzministerium hat ausnahmsweise in einem aktuellen Schreiben bestimmt, dass derartige Kosten, die seitens der Bank bis zum 31. Januar 2009 dem Kunden belastet werden, noch für das Jahr 2008 geltend gemacht werden können. Achten Sie bitte also dringend darauf, dass Sie bis Ende Januar 2009 Ihre Abrechnung von der Bank mit der entsprechenden Belastung erhalten.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen 2008/2009

Steuerlich geltend zu machende haushaltsnahe Leistungen fallen auch bei einem Wohnungswechsel an. Sowohl die noch zu erbringenden Handwerkerleistungen in der aufgegebenen Wohnung als auch die in der zu beziehenden sind Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen. Dies hat die Oberfinanzdirektion Rheinland noch einmal im November 2008 deutlich so festgestellt.
Oftmals stehen Umzüge gerade zum Jahreswechsel an. Bitte beachten Sie dabei, dass ab 2009 sich die Höchstgrenze für Handwerkerleistungen auf 20% von EUR 6.000,00 beläuft, also sich verdoppelt hat. Hier lohnt es sich, die Arbeiten entsprechend in diesem und/oder im neuen Jahr zu beauftragen und entsprechend die Zahlungen durchzuführen, damit sämtliche Maßnahmen maximal geltend gemacht werden können. Im Zweifel sprechen Sie Ihren steuerlichen Berater an.

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Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung soll im Rahmen des geplanten Konjunkturpaketes wieder eingeführt werden für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft werden. Planen Sie also, größere bewegliche Wirtschaftsgüter zu erwerben oder zu erstellen, deren Wert über EUR 1.000,00 liegt, so kann es günstiger sein, diese Investition auf das nächste Jahr zu verschieben, da die degressive Abschreibung in den ersten Jahren einen höheren Betrag zulässt und damit einen Liquiditätsvorteil gewährt.

Berlin, den 01. Dezember 2008

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Fahrtkosten als Werbungskosten

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind regelmäßig mit der Entfernungspauschale abgegolten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen anzusetzen ist.

Entschließt sich ein Arbeitnehmer, zum Beispiel, um eine höhere Qualifikation zu erlangen, zu einer langfristigen beruflichen Bildungsmaßnahme, deren Laufzeit aber bestimmt ist, so wird der Ort, an dem die Fortbildung stattfindet, nicht eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte. Wenn also zum Beispiel ein technischer Mitarbeiter mehrjährig eine berufliche Schule regelmäßig zweimal wöchentlich aufsucht, um Konstrukteur zu werden, so sind die Fahrten zu dieser Schule keine Fahrten, die durch die Entfernungspauschale abgegolten wären, sondern hier sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu ermitteln.

Wenn Ihnen im Zusammenhang mit lang anhaltenden Fortbildungsmaßnahmen, bei denen vom Konzept der Fortbildung her ein Ende bestimmt ist, der Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten mit Hinweis auf die Entfernungspauschale, die auch bei weiteren regelmäßigen Arbeitsstätten anzusetzen ist, verwehrt wurde, so sollten Sie Einspruch einlegen unter Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem April diesen Jahres.

Berlin, den 17. November 2008

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Betrieblich genutzter Pkw

Wenn Sie ohnedies in Erwägung ziehen, in nächster Zeit einen Firmenwagen anzuschaffen, dann sollten Sie die Pläne der Bundesregierung in Ihre Überlegungen mit einbeziehen. Die Bundesregierung möchte ab dem nächsten Jahr bei der Anschaffung eines betrieblichen Pkw nur noch 50% der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug zulassen. Eine solche Regelung gab es schon einmal. Diese Änderung, die im Jahressteuergesetz 2009 vorgesehen ist, lehnt der Finanzausschuss des Bundesrates ab, jedoch die endgültige Regelung ist zurzeit noch nicht bekannt, weshalb auch eine Verschlechterung der Situation bei Anschaffungsüberlegungen mit bedacht werden sollte.

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Kleine Fehler beim Fahrtenbuch

Wenn Sie die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch Führen eines Fahrtenbuches nachweisen wollen, weil diese Lösung für Sie günstiger ist als die pauschale 1%- Regelung, dann wissen Sie, dass die Aufzeichnungen sehr genau sein müssen. Zeitnah, in unveränderbarer Form, vollständig, fortlaufend, unter Angabe des nach jeder Fahrt erreichten Kilometerstandes und Angabe des Fahrtgrundes. In der Hektik des Alltags kommt es, insbesondere, wenn Sie viele Fahrten zu vermerken haben, immer wieder zu kleinen Ungenauigkeiten. Sie sind zum Beispiel nicht die kürzeste Strecke gefahren und haben dazu keinen Vermerk angefertigt, Sie haben ausnahmsweise eine einzelne Fahrt nicht notiert oder die Pkw-Kosten sind nicht auf einem gesonderten Konto verbucht worden. Diese kleinen Unregelmäßigkeiten sieht die Finanzverwaltung meist als Grund dafür, das Fahrtenbuch zu verwerfen und doch die ungünstigere 1%-Regelung anzuwenden.
In einem aktuellen Bundesfinanzhof-Urteil ist nun entschieden worden, dass die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen, dass aber kleinere Mängel nicht zur Verwerfung führen. Sollte das von Ihnen geführte Fahrtenbuch von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden, so überprüfen Sie ob die beanstandeten Mängel vielleicht als „kleine Fehler“ bezeichnet werden können und berufen Sie sich auf die aktuelle Rechtsprechung.

Berlin, den 15. September 2008

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Doppelbelastung durch Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer

Immer dann, wenn ein unbebautes Grundstück im Zusammenhang mit einer künftigen Bauleistung erworben wird, also ein so genannter einheitlicher Leistungsgegenstand, bestehend aus Bauleistung und Grund und Boden gegeben ist, kommt es dazu, dass sich die Grunderwerbsteuer auf diesen einheitlichen Leistungsgegenstand bezieht. In den Baukosten wiederum ist Umsatzsteuer enthalten.
Das Niedersächsische Finanzgericht sieht darin eine unzulässige Doppelbelastung, die nicht mit dem gemeinschaftsrechtlichen Mehrfachbelastungsverbot in Übereinstimmung ist, und hat deshalb durch einen Beschluss vom April 2008 die Klärung der Frage des Gemeinschaftsrechts dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Sie sollten Grunderwerbsteuerbescheide, die sich auf einen derartigen einheitlichen Leistungsgegenstand beziehen, unter Hinweis auf die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichtes offen halten. Der Europäische Gerichtshof hat dem Verfahren ein Aktenzeichen erteilt. Nunmehr kann ein Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das Aktenzeichen C-156/08 geführt werden.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Finanzgericht Hamburg hat ganz aktuell entschieden, dass auch Bewohner eines Seniorenheims haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können. Entscheidend dafür ist, dass das Heimentgelt aufgeteilt wird in Kosten für Wohnen, Verpflegung, Betreuung, und dass die darunter aufgelisteten Einzelleistungen der jeweiligen Wohnung zugewiesen werden, so dass erkennbar ist, inwieweit die Kosten auf die Reinigung der Wohnung und der Gemeinschaftsflächen, die Pflege des Gartens, kleinere Reparaturen, Betreuung und Ähnliches sich beziehen.

Bitten Sie die Heimleitung um entsprechend dezidierte Abrechnung und machen Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend.
Berlin, den 28. Juli 2008

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Unterhaltszahlungen an Eltern

Sind Elternteile in einem Pflegeheim untergebracht und reicht die eigene Rente nicht zur Deckung der Kosten aus, so steht das Sozialamt für die Differenz ein. Die Sozialbehörde versucht nun, von den Kindern oder sogar den Schwiegerkindern den Beitrag zu den Pflegekosten zurückzuholen. Grundsätzlich sind Unterhaltszahlungen an Eltern bis zu einem Höchstbetrag von EUR 7.680,00 pro Jahr steuerlich geltend zu machen, aber dieser Betrag wird gemindert um die eigenen Einkünfte der Eltern. Fraglich ist nun: Sind die für die Pflegeheimkosten nicht ausreichenden Rentenbezüge, die die Elternteile nicht erhalten, Einkünfte, die hier gegengerechnet werden müssen? Diese Frage liegt aktuell dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor.

Sollte also das Finanzamt Ihre Zahlungen an die Sozialbehörde nicht als Unterhaltszahlung berücksichtigen mit dem Argument, die eigenen Einkünfte des Elternteils wären zu hoch, so verweisen Sie auf das anhängige Verfahren, legen Einspruch ein und beantragen, dass über den Einspruch erst dann entschieden wird, wenn der Bundesfinanzhof sich geäußert hat.
Berlin, den 14. Juli 2008

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Investitionszulage

Investitionszulage erhalten, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, nur bestimmte begünstigte Wirtschaftszweige. Der Kreis der begünstigten Betriebe richtet sich bisher nach der Klassifikation von 2003 der Wirtschaftszweige. Zum 01.01.2008 hat das Statistische Bundesamt neue Klassifikationen der Wirtschaftszweige herausgegeben. Überprüfen Sie, ob sich an Ihrer Eingruppierung beim Betrieb etwas geändert hat, denn nach der neuen Klassifikation sind etliche Betriebe nicht mehr investitionszulageberechtigt. Die neue Klassifikation können Sie über das Internet einsehen unter
www.destatis.de.

Es wird Vertrauensschutz gewährt werden. Erst für Investitionen, die nach dem 31.12.2008 begonnen werden, gilt die neue Eingruppierung. Sollte sich an Ihrer Klassifikation etwas geändert haben, kann möglicherweise Eile notwendig sein, um noch in den Genuss der Investitionszulage zu kommen.
Berlin, den 07. Juli 2008

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Häusliches Arbeitszimmer

Für 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur in ganz wenigen Fällen noch geltend gemacht werden. Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bilden. Ob diese Regelung verfassungsrechtlich Bestand haben wird, ist zweifelhaft.

Bis einschließlich 2006 war in den Fällen, in denen die berufliche oder betriebliche Nutzung zu mehr als 50% bestand oder nachweislich ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stand, zumindest ein Höchstbetrag von EUR 1.250,00 geltend zu machen. Dagegen, dass ab Steuererklärung 2007 in aller Regel keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mehr anzusetzen sind, sind insgesamt vier Klagen anhängig gemacht worden. Wenn Sie also in den Vorjahren zu Recht Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend gemacht haben, so sollten Sie es nicht versäumen, nach dem selben Schema für 2007 auch die Kosten zum Ansatz zu bringen und bei ablehnendem Bescheid Einspruch einzulegen unter Hinweis auf die anhängigen Klagen.
Berlin, den 13. Mai 2008

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Fristablauf in Sachen Auslandsumsatzsteuer am 30.06.08

Die Frist für die Rückvergütung von Auslandsumsatzsteuer des Jahres 2007 läuft am 30.06.2008 ab.
Haben Sie aus geschäftlichem Anlass im Ausland Umsatzsteuer gezahlt, so sollten Sie diese Belege dahingehend überprüfen, ob ein Erstattungsantrag lohnt.

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Benzinkosten

Für den Nachweis von Kfz-Kosten ist es erforderlich, für alle Kostenpositionen Rechnungen aufzubewahren. Immer wieder kommt es leider vor, dass eine Benzinquittung fehlt.

Eine Möglichkeit, diese Kosten steuerlich trotzdem geltend zu machen, besteht darin, dass man anhand der Herstellerangaben den Durchschnittsverbrauch des Pkw ermittelt und den durchschnittlichen Literpreis im fraglichen Zeitraum für die Kostenermittlung ansetzt.

Die Herstellerangaben zum Durchschnittsverbrauch sind in aller Regel problemlos zu beschaffen und die Durchschnittspreise für den jeweiligen Treibstoff pro Liter sind entweder beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden oder beim Mineralölwirtschaftsverband e.V. zu erfragen.

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Selbstbestimmung durch Vorsorgeerklärungen

Vorsorgeerklärungen umfassen die Vorsorgevollmachten, die Betreuungsverfügungen und die Patientenverfügungen.
Aufgrund der medizinischen Fortschritte leben wir heute sehr viel länger. Leider treten dadurch aber auch Zeiträume ein, wo der Einzelne sich nicht um alle seine Belange selber kümmern kann - sei es durch Altersdemenz oder sei es bedingt durch einen Unfall mit nachfolgendem Rehabilitationsaufenthalt. Dann ist es gut, Vorsorge getroffen zu haben: Denn entgegen der gängigen Annahme in der Gesellschaft kann ein Ehepartner nicht den anderen Partner im Krankheitsfall vertreten.
Es gibt vielmehr nur zwei Varianten, in denen eine Vertretung erfolgen kann:
Die gesetzlich geregelte Vertretung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder und durch die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht. Gerade Unternehmerinnen müssen solche Vollmachten in Form der Handlungsvollmacht und Prokura in der Firma erteilen. Neben womöglich einer zusätzlichen Generalvollmacht sollte daneben aber auch an eine Vollmacht für die privaten Belange gedacht werden, sollte die Unternehmerin einmal länger ausfallen.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann bestimmt werden, wer Entscheidungen in Bezug auf die Vermögenssorge, die Vertretung bei Behörden/vor Gericht, Entscheidungen hinsichtlich einer Operation/eines Pflegeheims trifft, sollte der Vollmachtgeber dazu nicht in der Lage sein. Daran ist aber auch zu erkennen, dass eine solche Bevollmächtigung ausnahmslos nur einer Vertrauensperson erteilt werden sollte, da diese weitreichende Befugnisse erhält. Fehlt eine solche Person, so kann alternativ an eine Betreuungsverfügung gedacht werden. Darin wird bestimmt, wer bei einer notwendigen Anordnung einer Betreuung durch das Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht wird in der Regel den in der Verfügung Genannten ernennen, welcher einer weitreichenden Kontrolle staatlicherseits unterstellt ist. Zuletzt ist noch an eine Patientenverfügung zu denken. In einer solchen wird bestimmt, welche lebensverlängernden Maßnahmen durchgeführt werden sollen, sollte sich der Einzelne in einem unaufhaltsamen Sterbeprozeß befinden. Vielleicht wünscht dann die betroffene Person, lediglich lindernde Maßnahmen zu erhalten, um würdevoll entschlafen zu können.

Gez. Rechtsanwältin
für Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Maren Christina Jackwerth
Kanzlei Jackwerth, Düsseldorf



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Kennen Sie Xpider?

Bei Xpider handelt es sich um ein automatisches Suchprogramm, damit werden zum Beispiel Internetseiten durchsucht. Es kann also vorkommen, dass mehrere Verkäufe, zum Beispiel bei Ebay, durch ein derartiges Programm bemerkt werden und die Finanzverwaltung aufgrund dieser Zufallsfunde unterstellt, dass hier ein gewerblicher Handel betrieben wird. Die Betreiber von Ebay, Autoscout und ähnlichen Anbietern wissen, dass sie durch derartige Programme durchsucht werden, informieren aber die Nutzer nicht, und die Finanzverwaltung hat offensichtlich den Eindruck, im Recht zu sein, was aus Gründen des Datenschutzes zu bezweifeln wäre.

Wenn Sie also im Internet aktiv sind, sollten Sie vorsorglich entlastende Unterlagen aufbewahren.

gez. Diplom-Finanzwirt
Marianne Kleppeck
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer

Haftungsausschluss
Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden, können jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung in keinem Fall ersetzen. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an uns.



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Grundsteuer-Erlass

Vor einem Jahr, am 26.02.2007, haben wir Sie informiert, dass eventuell ein Erlass bei der Grundsteuer möglich ist, wenn eine entsprechende Ertragsminderung eintritt. Unseren diesbezüglichen Artikel haben wir im Anschluss noch einmal angehängt.

Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss festgestellt, dass eine nicht nur vorübergehende, strukturell bedingte Ertragsminderung zu einem Grundsteuer-Erlass führen kann. Der Bundesfinanzhof hat dazu in einem Urteil vom Oktober letzten Jahres ausgeführt, dass Differenzierungen nach typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingter Ertragsminderung hinfällig sind. Der Steuerpflichtige habe die Ertragsminderung, die durch Leerstand bedingt ist, nicht zu vertreten, wenn er sich ernstlich und nachhaltig erfolglos um die Vermietung der Räume zum marktüblichen Mietzins bemüht.

Versäumen Sie es nicht, entsprechende Erlassanträge zu stellen.

gez. Diplom-Finanzwirt
Marianne Kleppeck
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer

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Abgabetermine für Steuererklärungen

Die Finanzbehörden teilten im Januar 2008 allgemeinverbindlich mit, dass die Steuererklärungen 2007, von Sonderheiten einmal abgesehen, bis spätestens 31.12.2008 einzureichen sind.

In einigen Fällen fordern die Finanzämter Erklärungen zu einem früheren Zeitpunkt an. Bitte informieren Sie darüber rechtzeitig Ihren Steuerberater, damit diese Frist eingehalten werden kann.

Eine Fristverlängerung über den 31.12.2008 hinaus kann es nur aufgrund begründeter Einzelanträge geben und längstens bis zum 28.02.2009.

Bitte beachten Sie, dass für die Bearbeitung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen einige Zeit erforderlich ist und melden Sie sich deshalb mit Ihren Unterlagen und Bearbeitungswünschen so bald als möglich.

gez. Diplom-Finanzwirt
Marianne Kleppeck
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer

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Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Fortbildungskosten

Das Bundesarbeitsgericht hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin, eine Sparkasse, vom Beklagten, einem bei ihr beschäftigten Sparkassenfachwirt, Kosten für eine Fortbildung zum Sparkassenbetriebswirt zurückfordern konnte.

Während des insgesamt sechsmonatigen Lehrgangs bezahlte die Klägerin dem für diese Zeit von der Arbeit freigestellten Beklagten die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung. Sie übernahm ferner die Lehrgangsgebühren und erstattete dem Beklagten Unterbringungs- und Heimfahrtkosten. Mit dem Beklagten vereinbarte die Klägerin in einer von ihr vorformulierten Rückzahlungsklausel, dass er die ihr entstandenen Kosten insbesondere dann zurückzuerstatten hätte, wenn er auf eigenen Wunsch aus ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ausscheiden würde. Tatsächlich beendete der Beklagte dann zwei Jahre nach Lehrgangsabschluss das Arbeitsverhältnis.

Das BAG hat den Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin bejaht. Es hat ausgeführt, dass Klauseln über die Rückzahlung von Fortbildungskosten der Angemessenheitskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliegen. Rückzahlungsverpflichtungen mit einer Bindungsdauer von bis zu drei Jahren sind danach zulässig, wenn der Arbeitnehmer eine angemessene Gegenleistung erhält. Für die Frage der angemessenen Gegenleistung kommt es insbesondere auf die Dauer der Aus- oder Fortbildung und den Wert der erlangten Befähigung an.

Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte durch den Lehrgang befähigt, eine Eingruppierung in den gehobenen Sparkassendienst zu erreichen.
Dann setzte das BAG Fortbildungs- und Bindungsdauer in ein Verhältnis und entschied, dass bei einer annährend kompletten Freistellung während des Lehrgangs die daran anknüpfende Bindungsdauer von drei Jahren angemessen sei.

Das BAG hat hier der bezahlten Freistellung des Arbeitnehmers für fast ein halbes Jahr erkennbar besonderes Gewicht gegeben.

Aufgrund der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher bei vergleichbarer Fallkonstellation die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel uneingeschränkt zu empfehlen.

BAG vom 5. Juni 2007 – 9 AZR 604/06



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Mehrfachbefristung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat über die Wirksamkeit einer Mehrfachbefristung im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis entschieden.

In dem Fall hatte die klagende Arbeitnehmerin ihre Ausbildung im Juli 2003 abgeschlossen. Sie schloss mit dem beklagten Unternehmen einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Sachgrund „Befristung im Anschluss an eine Ausbildung, um den Übergang der Arbeitnehmerin in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern“ nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG unmittelbar im Anschluss an das Ausbildungsende für die Dauer von einem Jahr. Im Folgejahr wurde die erste Verlängerung um ein halbes Jahr, dann die zweite um ein weiteres halbes Jahr vereinbart.

Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, die Verlängerungsvereinbarungen seien wegen des Fehlens eines rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam und es bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Das BAG hat der Klägerin Recht gegeben. Schon die erste Verlängerungsvereinbarung sei unwirksam gewesen, da § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG nur den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums zulasse.

Aufgrund der Entscheidung des BAG sollten Sachgrundbefristungen, die den Übergang in einen Anschlussbeschäftigung erleichtern, künftig grundsätzlich nicht verlängert werden.

BAG, Urteil vom 10.10.2007 – 7 AZR 795/06



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Herausnahme von Leistungsträgern bei betriebsbedingten Kündigungen

Die Klägerin war seit 1991 als so genannte Wirtschaftshilfe auf der Intensivstation des beklagten Krankenhauses tätig. Aufgrund eines Herzleidens wurde sie als Schwerbehinderte mit Behinderungsgrad 50 anerkannt und in die Krankenhauswäscherei umgesetzt. In der Intensivstation wurde an Stelle der Klägerin die sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmerin N. eingesetzt.

In den folgenden Jahren erkrankte die Klägerin häufig. In den Jahren 1999, 2001 und 2004 war sie insgesamt 47 Wochen arbeitsunfähig.
2004 beschloss das beklagte Krankenhaus seine Wäscherei einzustellen, was unter ordnungsgemäßer Beteiligung von Mitarbeitervertretung und Integrationsamt zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Klägerin zum 30. September 2004 führte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die dringenden betrieblichen Erfordernisse als gegeben erachtet, jedoch festgestellt, dass die Sozialauswahl nicht mit Hinweis auf § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG als sozial gerechtfertigt angesehen werden könne.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

Das BAG hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber das bloße betriebliche Interesse nicht ausreichen lasse, sondern fordere, dass dies Interesse berechtigt sei. Das setze voraus, dass gegenläufige Interessen eines sozial schwächeren Arbeitnehmers berücksichtigt würden und gegen betriebliche Interessen einer Herausnahme eines Leistungsträgers aus der Sozialauswahl abzuwägen seien.
Grundsätzlich gelte, dass die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten die Regel sei, das Ausklammern von Leistungsträgern die Ausnahme bleiben müsse.

Allein durch eine geringere Fehlzeitenquote, so das BAG, werde ein Arbeitnehmer nicht automatisch zum Leistungsträger. Der Hinweis auf häufige Erkrankungen laufe gerade dem Schutzbedürfnis erkrankter Arbeitnehmer zuwider.
Ggf. müsste ihnen gegenüber eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden.

Das BAG hat den vorstehend geschilderten Fall zur Aufklärung, ob ein berechtigtes betriebliches Interesse gegeben sei, an das zuständige LAG zurückverwiesen.

Die Entscheidung des BAG erleichtert die Personalpolitik in der Praxis in keiner Weise. Es ist kaum verständlich, warum allein die unbestreitbare Tatsache, dass ein einsatzbereiter Arbeitnehmer prinzipiell deutlich mehr Leistung zeigt als ein häufig und längerfristig arbeitsunfähiger noch kein berechtigtes betriebliches Interesse an einem Verbleib des Leistungsträgers im Betrieb auslöst.

BAG vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 306/06



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Schriftformerfordernis für Klageverzichtsvertrag im Kündigungsfall

Die Beklagte musste im Mai 2004 zehn ihrer Arbeitnehmer wegen schlechter Auftragslage betriebsbedingt kündigen, darunter auch den seit 1992 bei ihr beschäftigten Kläger.

Im Juli 2004 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten, in dem diese ihm vorschlug, gegen eine um einen Monat verlängerte Kündigungsfrist auf die Kündigungsschutzklage zu verzichten.

Daraufhin erhielt er ein entsprechendes Kündigungsschreiben mit dem Zusatz: „Hiermit bestätige ich den Erhalt obiger Kündigung und verzichte auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.“
Der Kläger unterschrieb den Zusatz und erhob dennoch fristgemäß Kündigungsschutzklage, in der er geltend machte, er habe eine solche Verzichtserklärung nicht abgeben wollen.

Das Bundesarbeitsgericht gab wie schon die Vorinstanzen der Klage statt, wenn auch ausschließlich aus formalen Gründen.
Ein Klageverzicht sei als solcher grundsätzlich nicht zu beanstanden, schließlich habe der Kläger mit der Beklagten auch einen Aufhebungsvertrag abschließen können.

Der Klageverzicht war jedoch nach Auffassung des BAG deswegen richtig, weil er nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis gemäß §§ 623, 125 BGB entsprach. Danach hätte auch die Beklagte die Verzichtsklausel auf ihrem Kündigungsschreiben unterschreiben müssen, denn es handle sich bei diesem um einen Auflösungsvertrag im Sinne von § 623 BGB.

Die Entscheidung des BAG macht es für Arbeitgeber unbedingt erforderlich, im Falle des Klageverzichts in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kündigung die in § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform einzuhalten. BAG vom 19. April 2007- 2 AZR 208/06



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Umzugskosten

Gleichgültig, aus welchem Grunde Sie einen Umzug durchführen müssen oder wollen, heben Sie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kostenbelege vorsorglich auf. Diese sind auf unterschiedliche Art und Weise geltend zu machen. Zu den Umzugskosten gehören beispielsweise Transportkosten für die Spedition, den eigenen Pkw, Miete für einen Anhänger, Hilfsmittel wie Verpackungsmaterial, Versicherungen, Gelder für Transporthelfer, Übernachtungskosten, sich überschneidende Mietzahlungen, Kosten für Nachmietersuche, Trinkgeld für Umzugshelfer, Handwerkerkosten für Abbau und Neuanschluss von Möbeln, Öfen, Herden etc.

Bei beruflicher Veranlassung können diese Kosten zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen, wenn eine deutliche Verkürzung des Arbeitsweges oder aber eine sonstige allgemein erhebliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen entsteht (siehe dazu auch unseren Eintrag vom 14.08.2006).

Auch ein privater Wohnungswechsel kann zu steuerlich geltend zu machenden Kosten führen, zum Beispiel die Kosten der Umzugsspedition als haushaltsnahe Dienstleistungen gewähren einen Steuerabzug (siehe dazu auch unseren Artikel vom 12.06.2006). Als Letztes ist dann noch zu prüfen, ob der Umzug durch Krankheit oder Behinderung veranlasst wurde, dann könnten außergewöhnliche Belastungen entstehen.

Unser Artikel vom 12.06.2006:

Umzugskosten

Umzugskosten waren bisher nur in beruflichem steuerlichen Zusammenhang geltend zu machen. Dies hat sich jetzt aktuell durch eine Information der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 08.05.2006 geändert.

Aktuelle neue Verwaltungsauffassung ist nun, dass auch der privat veranlasste Umzug, der durch eine Umzugsspedition durchgeführt wird, zu den haushaltsnahen Dienstleistungen des § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz gehört. Wie in allen solchen Fällen, sind die Kosten durch eine Rechnung nachzuweisen und die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der Spedition.


Unser Artikel vom 14.08.2006:

Umzugskosten mit Fahrzeitveränderung

Umzugskosten sind in aller Regel steuerlich geltend zu machen, wenn sich dadurch die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verkürzt. Bei Ehegatten kommt es nun gelegentlich vor, dass sich durch den Umzug die Fahrzeit des einen Ehegatten deutlich, also um mehr als eine Stunde verkürzt, bei dem anderen Ehegatten kommt es durch den Umzug möglicherweise auch zu einer Änderung der Fahrzeit, aber nicht immer steht auch der andere Ehegatte diesbezüglich günstiger da.

Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Urteil vom Februar dieses Jahres entschieden, dass die Fahrzeitvergünstigung von mehr als einer Stunde bei einem der Ehegatten ausreicht für die Anerkennung der Kosten, dass hier nicht die Veränderungen beider Ehegatten zu betrachten oder gar zu saldieren sind. (BFH vom 21.02.2006, Az.: IX R 79/01). Die Umzugskosten bleiben in voller Höhe abzugsfähig, auch dann, wenn die Eheleute in ein ihnen schon länger gehörendes Eigenheim ziehen. Maßgeblich ist hier nicht das private Interesse der Eigenheimnutzung, sondern die Fahrzeitverkürzung.


gez. Diplom-Finanzwirt
Marianne Kleppeck
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer

Haftungsausschluss
Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden, können jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung in keinem Fall ersetzen. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an uns.



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Pendlerpauschale

Wir hatten mit Artikel vom 19.03.2007 darauf hingewiesen, dass die Pendlerpauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt wird und angeraten, Steuerbescheide diesbezüglich offen zu halten. Den Artikel vom 19.03.2007 fügen wir zur Ihrer Information noch einmal bei.

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof aufgrund eines Eilbeschlusses entschieden, dass auch die ersten 20 Entfernungskilometer weiterhin steuermindernd berücksichtigt werden, bis ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren entschieden wird.

Bitte beachten Sie insbesondere als Arbeitgeber, dass dieser Beschluss des Bundesfinanzhofs keinerlei Auswirkung auf die Frage der Beitragspflicht in der Sozialversicherung hat. Hier ist es so, dass für die ersten 20 Entfernungskilometer gezahlte Fahrtkostenzuschüsse der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Bitte beachten Sie dies bei Ihren Lohnabrechnungen.

Unser Artikel vom 19.03.2007:

Pendlerpauschale

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird seit dem 01.01.2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt. Alle diejenigen, die als Pendler weniger als 20 km Entfernung zurücklegen müssen, sind von diesem Steueransatz ausgeschlossen. Der Steuerberaterverband hält den Ausschluss der Nahpendler von der Vergünstigung der Entfernungspauschale für verfassungswidrig, da diese Regelung dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit widerspricht.

Gehören Sie zu den Nahpendlern, so sollten Sie erwägen, Ihre Steuerbescheide offen zu halten, denn inzwischen sind Verfahren zu diesem Thema bei Finanzgerichten anhängig, es wurde auch schon das Bundesverfassungsgericht angerufen.


gez. Diplom-Finanzwirt
Marianne Kleppeck
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Auslandsverluste

Das Einkommensteuerrecht schränkt die Möglichkeit der Verrechnung ausländischer Verluste ein. Bestimmte ausländische Verluste dürfen nur mit bestimmten ausländischen Gewinnen derselben Einkunftsart im selben Staat verrechnet werden. Dadurch werden ausländische Verluste anders behandelt als inländische Verluste.

Die Europäische Kommission hat diese diskriminierende Vorschrift zum grenzüberschreitenden Verlustausgleich aufgegriffen und Deutschland förmlich aufgefordert, diese Regelung zu ändern.

In allen Fällen, in denen Auslandsverluste gegeben sind, deren Verrechnung eingeschränkt ist, sollte mittels Einspruch das Verfahren offen gehalten werden unter Hinweis auf das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission.

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Sozialversicherungsrechtliche Auswirkung der Übungsleiterpauschale

Die bisherige Einnahme aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer etc. war bis zur Höhe von EUR 1.848,00 im Jahr, also monatlich EUR 154,00, steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei.
Die neue gesetzliche Regelung sieht rückwirkend zum 01.01.2007 eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf einen Jahresbetrag von EUR 2.100,00 vor, also monatlich EUR 175,00. Zwar kann nun für das gesamte Jahr 2007 der erhöhte Betrag steuerfrei gezahlt werden, aber sozialversicherungsrechtlich ist keine Rückwirkung möglich, was im Zusammenhang mit geringfügig beschäftigten Arbeitsverhältnissen zu einem Problem bezüglich der Sozialversicherung werden kann. Sprechen Sie hier in jedem Falle rechtzeitig Ihre Lohnabrechnungsstelle an.

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Abmagerungskur als außergewöhnliche Belastung

In Informationsmedien aller Art ist immer wieder zu erfahren, dass die Bevölkerung zunehmend schwergewichtiger wird. Dies führt dazu, dass immer häufiger eine Gewichtsreduzierung angestrebt wird auf unterschiedliche Art und Weise.
Bei schwerem Übergewicht kann eine Abmagerungskur aus gesundheitlichen Gründen erforderlich werden. Steuerlich können diese Kosten für ein entsprechendes Programm nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn vor Behandlungsbeginn ein amts- oder vertrauensärztliches Attest vorgelegt werden kann. Es empfiehlt sich also, hier gemeinsam mit dem behandelnden Arzt durch Erlangen eines solchen Attestes sicherzustellen, dass eine derartige Behandlung eine medizinisch notwendige Maßnahme ist, was die entsprechende amtliche Stelle bestätigen muss.

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Vernichten von Ausfuhrbelegen

Es nähert sich das Jahresende und da stellt sich immer wieder die Frage: Was können wir von der Papierfülle alles vernichten, oder kann zumindest die Menge durch andere Aufbewahrungsmedien verringert werden? In unserem Artikel „Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen“ vom 15.10.2007, nachzulesen unter www.kwwm.de, „Aktuelles“, haben wir auf die vielfältigen, dringend einzuhaltenden Formalien hingewiesen, wenn die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen nicht gefährdet werden soll.
Hier schließt sich nun eine Information der Oberfinanzdirektion Koblenz an, die unbedingt zu beachten ist. Ausfuhrbelege können entsprechend der Abgabenordnung auch auf Datenträgern aufbewahrt werden, so dass eigentlich die Originalbelege vor Ablauf der 10jährigen Aufbewahrungspflicht vernichtet werden könnten. Dies gilt aber nur dann, wenn alle Informationen originalgetreu wiedergegeben werden können. Der Hinweis der OFD Koblenz geht nun dahin, dass bei digitalisierten Ausfuhrbelegen der Zollstempel nicht genau feststellbar ist. Es lässt sich nicht erkennen, ob auf dem Beleg ein Originalstempel angebracht war oder dieser möglicherweise nur aufgedruckt oder aufkopiert wurde, und damit ist durch die Digitalisierung die Beweisfunktion nicht erfüllt. Wenn Sie also die notwendigen Nachweise betreffend Ausfuhren nicht gefährden wollen, so müssen Sie doch Ausfuhrbelege immer im Original für 10 Jahre aufbewahren.

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Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten

Wer seit längerem unsere Interneteinträge aktuell verfolgt, erinnert sich vielleicht noch an einen Eintrag vom Juli 2003 mit derselben Überschrift, aber noch mit einem Fragezeichen versehen. Für Interessierte fügen wir diesen Artikel noch einmal ergänzend bei.

Die Frage, ob Kinderbetreuungskosten Werbungskosten sind, also unmittelbar als Kosten der Berufstätigkeit anzuerkennen sind, ist immer noch nicht abschließend entschieden. Zur Zeit läuft ein Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht, so dass es unverändert zu empfehlen ist, sämtliche Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung mit anzugeben und geltend zu machen und im Falle des Ablehnens seitens der Finanzverwaltung unter Berufung auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eine Einspruchsentscheidung aufrecht zu erhalten.

Unser Eintrag vom 28.07.2003:

Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten?

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte vor kurzem zu entscheiden, ob bei beiderseits berufstätigen Eltern Kinderbetreuungskosten durch ein Aupair-Beschäftigungsverhältnis zwangsläufig pflichtbestimmter Aufwand ist, der als Werbungskosten abzuziehen wäre.

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und dafür umfangreiche Entscheidungsgründe angegeben. Trotzdem wird die Revision zugelassen, weil wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 04. Dezember 2002 die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist. In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Begrenzung des Abzuges der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auf insgesamt nur zwei Jahre immer dann nicht zutreffend ist, wenn durch die beiderseitige Berufstätigkeit der Ehegatten eine längere doppelte Haushaltsführung unabweislich ist, da sonst einer der Ehegatten möglicherweise seinen Beruf nicht mehr ausüben könnte.

Sind Ihnen Kinderbetreuungskosten bei minderjährigen Kindern entstanden, so sollten Sie diese unbedingt geltend machen und im Einspruchsverfahren auf das aktuelle Urteil hinweisen.


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Zuspätkommer dürfen abgemahnt werden

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, dafür Sorge zu tragen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das gilt auch, wenn die Bahn bestreikt wird.
Das durch einen Streik bedingte Zuspätkommen kann der Arbeitgeber also abmahnen. Ob er in einem solchen Ausnahmefall zu diesem juristischen Mittel greifen sollte, ist personalpolitisch selbstverständlich im Einzelfall zu prüfen.

Arbeitsrechtsexperten verneinen die Berechtigung einer Abmahnung für arbeitskampfbedingtes Zuspätkommen dann, wenn der Streik vorher nicht bzw. nur sehr kurzfristig angekündigt worden ist.



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Keine Gleichstellung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat festgestellt, dass die Versagung des Verheiratetenzuschlags für Beamte bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Damit bejaht das BVerfG weiterhin die Privilegierung der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, wie das hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung und der Besteuerung bereits der Bundesgerichtshof und der Bundesfinanzhof getan haben.

Zur Versagung der Hinterbliebenenversorgung mangels einer Eheschließung bei gleichgeschlechtlichen Personen steht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch aus.

BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 – 2 BvR 855/06



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Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

Wie Sie wissen, hängt die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen, wie fast immer bei der Umsatzsteuer, von diversen Formalien ab. Es muss belegmäßig und buchmäßig der Nachweis geführt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Neben der Kopie einer ordnungsgemäßen Rechnung und den handelsüblichen Belegen für den Bestimmungsort, also dem Lieferschein, muss belegmäßig die Beförderung oder Versendung nachgewiesen sein, wobei die Abgabe an einen Unternehmer, der im anderen EU-Staat der Umsatzbesteuerung unterliegt, für dessen Unternehmen erfolgen muss.

Für den Buchnachweis muss der Käufer eindeutig bestimmt sein, z.B. durch Ausweiskopie oder Kopie des Handelsregisterauszuges. Die notwendige Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Käufers muss durch eine qualifizierte Abfrage beim Bundeszentralamt gesichert sein und zeitnah durch einfache Bestätigung abgeklärt werden, dass diese Nummer noch gültig ist (www.bzst.bund.de). Wenn ein Beauftragter zur Abholung erscheint, ist auch dieser z.B. durch Ausweiskopie nachweislich zu machen, der Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers muss aufgezeichnet werden, die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Ware, der Tag der Abholung, das vereinbarte Entgelt bzw. der Tag der Vereinnahmung, Aufzeichnungen über Art und Umfang einer eventuellen Bearbeitung oder Verarbeitung vor Beförderung oder Versendung, Aufzeichnung des Bestimmungsortes in der EU, Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und Empfangsbestätigung über den Erhalt der Ware.

Bei diesen vielfältigen Formalien kommt es immer wieder vor, dass nicht alle Voraussetzungen gleichzeitig und unmittelbar im Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall vorhanden sind. In einem Urteil vom Jahresanfang 2007 hat der BFH festgestellt, dass das Vorliegen der innergemeinschaftlichen Lieferung durch sämtliche Regelungen nach § 6a Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 17a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung nachgewiesen werden soll. Allerdings sieht er den Buchnachweis so, dass das Fehlen einer der Positionen nicht zwangsläufig zur Versagung der Befreiung kommt, sondern der Buchnachweis kann auch noch nach Tatbestandserfüllung durch weitere Belege erbracht werden.
Wegen der Kompliziertheit des Nachweises sollte jeder Unternehmer im eigenen Interesse größten Wert darauf legen, den Beleg- und den Buchnachweis vollständig, umfänglich und zeitnah zu erbringen, jedoch, wenn beim Buchnachweis Mängel vorhanden sind, ist eine Nachbesserung möglich. Darauf sollte, insbesondere im Zusammenhang mit Umsatzsteuersonderprüfungen, hingewiesen werden.

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Schulgeldzahlungen im EU-Bereich als Sonderausgabe

Der Europäische Gerichtshof hat am 11. September 2007 dahingehend geurteilt, dass die Erziehung und Ausbildung von Jugendlichen durch private Schulen Unterrichtsdienstleistung ist und dass eine Regelung, die nur inländische Schulgeldzahlungen steuerlich begünstigt, gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit verstößt. Sie sollten also, wenn Sie Ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule schicken in einem anderen Mitgliedsstaat und dafür Schulgeld entrichten, dieses als Sonderausgabe geltend machen.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Artikel vom 16.07.2007 und 06.06.2005.

Unser Artikel vom 16.07.2007:

Schulgeld als Sonderausgabe

Bereits im Juni 2005 haben wir auf die Problematik der Schulgeldzahlungen im EUBereich hingewiesen. Unseren diesbezüglichen Artikel fügen wir hiermit nochmals bei.

Die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes besagt prinzipiell, dass der Steuerabzug als Sonderausgabe für die Zahlungen an eine europäische Schule möglich ist. Die Frage des Nachweises ist allerdings immer noch klärungsbedürftig.

Die Oberfinanzdirektion Münster hat mit einem aktualisierten Schreiben vom 31.05.2007 sich mit dem Abzug von Schulgeld als Sonderausgabe ausführlich befasst und geht darin auf Ersatzschulen und Ergänzungsschulen ein, auf Schulen mit Ansässigkeit im Ausland und auf private Hochschulen und Fachhochschulen.

Sollte das von Ihnen geltend gemachte Schulgeld nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, so legen Sie Einspruch ein und beantragen Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die noch anhängigen Verfahren beim Bundesfinanzhof.

Unser Artikel vom 06.06.2005:

Schulgeldzahlungen im EU-Bereich

Nach § 10 des Einkommensteuergesetzes kann Schulgeld anteilig als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Allerdings wird von dieser Vorschrift nur der Aufwand für den Besuch bestimmter inländischer Schulen erfasst.

Aktuell läuft ein Prozess beim Finanzgericht Köln, in dem angestrebt wird, ebenso anteilig Schulgeld auch als Sonderausgabe anzuerkennen, wenn das Schulgeld an eine vergleichbare Schule im übrigen Gemeinschaftsgebiet gezahlt wird.

Das Finanzgericht Köln hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Beschränkung der Anerkennung als Sonderausgabe auf Schulgeldzahlungen an bestimmte deutsche Schulen nicht den Grundsätzen der allgemeinen Freizügigkeit des Gemeinschaftsrechtes widerspricht.

Sollten auch Sie Schulgeld an Institutionen im Gemeinschaftsgebiet zahlen, so achten Sie darauf, dass gegen die entsprechenden Steuerbescheide Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt wird.

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Anlegerschutz

Immer wieder muss man hören, dass angebotene Kapitalanlageprodukte nicht die Erwartungen erfüllen und zu erheblichen Schäden führen.
Die Steuerberaterkammer Berlin weist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, sich über Produktanbieter und deren Produkte kostenlos Auskunft zu beschaffen, indem man unter
www.anlegerschutzarchiv.de Informationen einholt.

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Öffentliche Aufträge

Die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt ab dem 01.01.2010 nur noch elektronisch. Für IT-Anbieter gilt diese Regelung bereits ab dem 01.09.2007 und öffentliche Vergaben an die Kfz-Branche müssen diese neue Regelung ab dem 01.10.2008 einhalten.
Wenn Sie davon betroffen sind, dann sollten Sie sich an das Bundesbeschaffungsamt wenden unter 0228/610 12 34, dort erhalten Sie weitere Informationen zum Thema elektronische Vergabe und dort kann man Ihnen auch kostenlose Kurse und Schulungen anbieten.

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Berechnung der Abfindung bei Teilzeitkräften – Gleichbehandlung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die korrekte Berechnung der Abfindung einer Flugbegleiterin zu befinden, die zunächst acht Jahre in Vollzeit tätig war, ab 1997 bis zu ihrem Ausscheiden 2002 aufgrund eines Aufhebungsvertrages aus familiären Gründen in Teilzeit beschäftigt war und im Jahre 2000 für neun Monate Erziehungsurlaub genommen hatte. Mit ihrer Klage begehrte sie hinsichtlich ihrer Abfindung bzw. deren Berechnung wie eine Vollzeitflugbegleiterin behandelt zu werden.

Nach der Entscheidung des BAG durfte der Arbeitgeber, der den Erziehungsurlaub nicht mindernd in die Berechnung der Abfindung einbezogen hatte, im Übrigen den tatsächlichen zeitlichen Beschäftigungsumfang in die Berechnung einbeziehen. Die Reduzierung der Abfindung im Vergleich zu einer in Vollzeit beschäftigten Flugbegleiterin entspreche nach dem Grundsatz "pro rata temporis" der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.

Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG sei hier nicht gegeben. Es habe auch kein Anspruch auf Besserstellung wegen verbotener Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts bestanden, da Zeiten des Erziehungsurlaubs (heute: Elternzeit) gerade rechnerisch neutral behandelt worden seien.

BAG, Urteil vom 13.02.2007 – 9 AZR 729/05



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Haftungsfreistellung bei Unternehmerkredit

Seit Juli 2007 bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in ihrem Basisprodukt für Fremdkapital, dem Unternehmerkredit, optional wieder eine 50-prozentige Haftungsfreistellung an. Die KfW will hier insbesondere Unternehmen mit nicht ausreichender Bonität und geringen Sicherheiten den Zugang zum Unternehmerkredit und somit zu einer Fremdkapitalaufnahme eröffnen.
Die Banken oder Sparkassen reichen diesen Kredit an das mittelständische Unternehmen aus und teilen sich aufgrund der Haftungsfreistellung das Kreditausfallrisiko mit der KfW ebenso wie die im Zinssatz enthaltene Risikomarge. Für das antragstellende Unternehmen entstehen keine Mehrkosten. Der Zinssatz wird weiterhin individuell festgestellt, indem die Bonität und die Werthaltigkeit der Sicherheiten betrachtet werden.

Voraussetzung dieser Haftungsfreistellung ist, dass das Unternehmen mindestens zwei Jahre am Markt tätig ist. Auch Existenzgründer und Unternehmen, die jünger als zwei Jahre sind, können am Programm "Unternehmerkredit" teilnehmen, dann allerdings ohne die Haftungsfreistellung.

Mit dem Unternehmerkredit können alle betrieblichen Investitionen finanziert werden, wie Grundstücke und Gebäude, Bau- und Umbaumaßnahmen, Maschinen und Anlagen sowie Büroausstattung. Die Risikoübernahme ist auch bei Auslandsinvestitionen möglich.

Näheres unter:
www.kfw-mittelstandsbank.de.



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Auskunftserteilung

Die Steuerfahndung hat rechtlich die Möglichkeit, sich mit einem Auskunftsersuchen auch an unbeteiligte Dritte zu wenden. Selbst im Rahmen einer Vorfeldermittlung ist die Auskunft an die Steuerfahndung als Bürgerpflicht zu betrachten, die insbesondere der Bundesfinanzhof als weit reichend ansieht. Ein neueres Urteil des Landgerichtes Hildesheim hat die Grenzen enger gezogen.

Das Landgericht stellt fest, dass es einen hinreichenden Anlass für die Ermittlung der Steuerfahndung geben muss und dass die Befragung Dritter nur nach pflichtgemäßem Ermessen dann durchgeführt werden kann, wenn die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag. Eine Ermittlung als Rasterfahndung oder "ins Blaue hinein" ist unzulässig. Hiergegen können Sie sich zur Wehr setzen. Sofern man mit einem Auskunftsersuchen an Sie herantritt, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater Ihr Vorgehen abstimmen.

Es ist Ihnen im Übrigen nicht untersagt, diejenigen Geschäftspartner, die von der bei Ihnen durchgeführten Befragung betroffen sein könnten, hierüber zu informieren. Im Hinblick auf eine gute Geschäftsbeziehung sollten Sie diese Möglichkeit bedenken und dadurch eventuell Ihrem Geschäftspartner die Chance einer Selbstanzeige einräumen.

gez. Diplom-Finanzwirt
Marianne Kleppeck
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer

Haftungsausschluss
Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden, können jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung in keinem Fall ersetzen. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an uns.



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Einsatzwechseltätigkeit

Bisher wurden Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeiten nur dann als Reisekosten anerkannt, wenn die Entfernung zwischen Einsatzstelle und Wohnung mehr als 30 km beträgt. Bei geringerer Entfernung werden die Fahrtkosten lediglich durch den Ansatz der Entfernungspauschale berücksichtigt. Bei der Entfernungspauschale ist es nunmehr aktuell so, dass die ersten 20 km nicht zum Ansatz kommen. Es sind zwei Klagen anhängig, in denen darum gestritten wird, dass bei Einsatzwechseltätigkeit trotz geringerer Entfernung als 30 km der Reisekostenansatz berücksichtigt wird.

In diesem Zusammenhang hat die Oberfinanzdirektion Rheinland im Juni 2007 eine Information an die Finanzämter herausgegeben, dass in den Fällen, bei denen bei Einsatzwechseltätigkeit die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle geringer als 30 km ist und der Steuerpflichtige gegen die Kürzung Einspruch einlegt, diese Einspruchsverfahren ruhen, bis über die Urteile entschieden wurde. Die Chancen, dass trotz Unterschreiten der 30 km-Grenze Reisekosten berücksichtigt werden, stehen gut, denn der Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 wird eine Unterscheidung nach Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrttätigkeit etc. nicht mehr vorsehen, so dass es auch keinen Hinweis auf eine 30 km-Grenze gibt.

gez. Diplom-Finanzwirt
Marianne Kleppeck
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer

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Altersversorgung eingetragener Lebenspartner – keine Gleichstellung mit Verheirateten

Der Kläger lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem Mann. Er ist im öffentlichen Dienst beschäftigt und begehrt mit seiner Klage hinsichtlich einer Hinterbliebenenrente, wie sie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder an hinterbliebene Ehepartner auszahlt, gleichgestellt zu werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen solchen Anspruch verneint. Die in der Satzung der Versorgungsanstalt verwendeten Begriffe "verheiratet", "Ehe" und "Ehegatte" setzten eine nach §§ 1319 ff. BGB geschlossene Gemeinschaft von Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus. Das sei hier gerade nicht der Fall. Es handele sich auch nicht um eine planwidrige Lücke, die durch Auslegung der Satzung zu schließen sei.

Im Gegenteil: Der Satzungsgeber habe in Kenntnis des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft Ehepartnerschaften diesem gegenüber eindeutig weiterhin privilegieren wollen, was nach Art. 6 Abs. 1 GG zulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem gleichgelagerten Fall ebenso wie der BGH die Privilegierung der Ehe auch weiterhin bejaht.

Man wird abwarten müssen, wie das Bundesarbeitsgericht einen solchen Fall nach AGG und EU-Recht beurteilt, wenn sich ein Arbeitnehmer gegen die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in einer betrieblichen Altersversorgungsregelung wendet.

BGH, Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 267/04



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Neufassung § 42 Abgabenordnung

Am 08.08.2007 hat das Bundeskabinett das Jahressteuergesetz 2008 verabschiedet. Darin enthalten ist auch die Neufassung des § 42 Abgabenordnung (AO), der allgemeinen steuerlichen Missbrauchsnorm.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) spricht von einer Steuermissgeburt und warnt vor den Konsequenzen des geänderten § 42 AO.
Er nennt die künftige Anwendung ein reines Glücksspiel. Ursache hierfür sind die neuen Tatbestandsmerkmale in der Norm. Bei der Beurteilung einer steuerlichen Gestaltung soll es darauf ankommen, ob der Gesetzgeber diese als "gewöhnlich" angesehen hat. Zur Beurteilung dieser Frage könne der Steuerpflichtige, laut amtlicher Begründung, die entsprechenden Gesetzesmaterialien zu Rate ziehen. Gesetzesmaterialien, darauf weist der DStV zu Recht hin, können leicht mehrere Bände umfassen und dennoch keinen Aufschluss über den Willen des Gesetzgebers geben, weil dieser sich nicht regelmäßig zu jeder denkbaren Gestaltung äußert.

Der DStV rügt, dass der neue § 42 AO "alle Bürger unter Generalverdacht" stellt und fordert, die Neufassung komplett zu streichen.



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Kein Übergang des Kündigungsschutzes bei Betriebsübergang

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin war bei verschiedenen Rechtsvorgängern der Beklagten und seit dem 1. Juni 2003 bei der Beklagten selbst beschäftigt. Die Beklagte kündigte ihr zum 31. Juli 2004. Zum Zeitpunkt der Kündigung fand wegen einer zu geringen Anzahl regelmäßig Beschäftigter bei der Beklagten das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Die gekündigte Arbeitnehmerin erhob dennoch Kündigungsschutzklage. Sie vertrat die Ansicht, dass bei der Rechtsvorgängerin aufgrund der Anzahl bei ihr Beschäftigter das Kündigungsschutzgesetz Anwendung gefunden hätte und sie selbst bei Betriebsübergang diesen Schutz "mitgenommen" habe.

Das BAG hat dies verneint. Der Fortbestand des Kündigungsschutzes ergebe sich weder aus § 613a Abs. 1 BGB noch aus einer analogen Anwendung des § 323 Abs. 1 UmwG.

Das BAG hat damit erstmals und grundsätzlich entschieden, dass der Übergang der Rechte und Pflichten im Falle eines Betriebsübergangs kündigungsrechtlich nur bedeutet, dass die bisherige Betriebszugehörigkeit zur Anrechnung kommt und der Betriebsübergang selbst nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden kann.

BAG, Urteil vom 15.02.2007 – 8 AZR 397/06



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Widerruf der Privatnutzung eines Firmen-Pkw

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine vertragliche Widerrufsklausel einer AGB-Kontrolle unterzogen.

Der Kläger war bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Sein (Formular-)Arbeitsvertrag enthielt eine Regelung zur Stellung eines Firmenfahrzeugs, und zwar auch für Privatfahrten. Diese Privatnutzung war bis auf Widerruf gestattet und ein solcher sollte, so die Regelung, durch den Arbeitgeber jederzeit ausgesprochen werden können.
Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 28. September 2004 zum 31. Dezember 2004 forderte die Beklagte den Kläger schriftlich unter Widerruf der Nutzung des Firmen-Pkw für private Zwecke zur Herausgabe des Wagens auf und stellte ihn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung frei. Der Kläger gab den Pkw zurück, machte vor dem Arbeitsgericht jedoch geltend, die Beklagte hätte ihm vor dem 31. Dezember 2004, d. h. vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den Pkw nicht entziehen dürfen.

Das BAG hat ihm Recht gegeben und ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen. Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass die Überlassung eines Firmen-Pkw zur privaten Nutzung als Sachleistung Teil des Arbeitsentgeltes sei. Den Widerrufsvorbehalt ohne Sachgrund sah das BAG als zu weitgehend an, weil der Arbeitgeber damit aus jedem Grund bzw. ohne Anlass zum Entzug des Pkw berechtigt war. Dies sei eine den Kläger unangemessen benachteiligende Abweichung von der vereinbarten Vergütungsregelung.

Fazit: Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, sollte der Widerruf an sachliche Gründe, wie z. B. die Freistellung des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung o. ä., geknüpft werden.

BAG, Urteil vom 19.12.2006 – 9 AZR 294/06



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Auskunftserteilung

Die Steuerfahndung hat rechtlich die Möglichkeit, sich mit einem Auskunftsersuchen auch an unbeteiligte Dritte zu wenden. Selbst im Rahmen einer Vorfeldermittlung ist die Auskunft an die Steuerfahndung als Bürgerpflicht zu betrachten, die insbesondere der Bundesfinanzhof als weit reichend ansieht. Ein neueres Urteil des Landgerichtes Hildesheim hat die Grenzen enger gezogen.

Das Landgericht stellt fest, dass es einen hinreichenden Anlass für die Ermittlung der Steuerfahndung geben muss und dass die Befragung Dritter nur nach pflichtgemäßem Ermessen dann durchgeführt werden kann, wenn die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag. Eine Ermittlung als Rasterfahndung oder "ins Blaue hinein" ist unzulässig. Hiergegen können Sie sich zur Wehr setzen. Sofern man mit einem Auskunftsersuchen an Sie herantritt, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater Ihr Vorgehen abstimmen.

Es ist Ihnen im Übrigen nicht untersagt, diejenigen Geschäftspartner, die von der bei Ihnen durchgeführten Befragung betroffen sein könnten, hierüber zu informieren. Im Hinblick auf eine gute Geschäftsbeziehung sollten Sie diese Möglichkeit bedenken und dadurch eventuell Ihrem Geschäftspartner die Chance einer Selbstanzeige einräumen.

gez. Diplom-Finanzwirt
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Steuerberater
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Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden, können jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung in keinem Fall ersetzen. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an uns.



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Parkplatz als geldwerter Vorteil

Die steuerliche Behandlung der Gestellung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber ist durch einen ganz alten Erlass aus dem Jahre 1980 geregelt. Danach ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum nicht zu besteuern.

In einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 ist das Finanzgericht Köln von dieser Regelung abgewichen und hat im Urteil entschieden, dass ein vom Unternehmer angemieteter Tiefgaragenstellplatz einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt, der in die Lohnversteuerung mit einzubeziehen ist.

Sollte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung dieses Urteil verwendet werden, um Parkplatzgestellung als geldwerten Vorteil mit zur Lohnsteuer heranzuziehen, so verweisen Sie auf eine Information der Oberfinanzdirektion Münster vom Juni 2007, in welcher die OFD ausdrücklich festgestellt hat, dass die Entscheidung des Finanzgerichtes Köln über den Einzelfall hinaus keine Anwendung findet, sondern die Regelung des alten Erlasses aus dem Jahre 1980 unverändert anzuwenden sind.

gez. Diplom-Finanzwirt
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Steuerberatungskosten

Seit dem 01.01.2006 ist der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten abgeschafft. Diese Streichung des Sonderausgabenabzugs betrifft nur den Anteil der Steuerberatungskosten, der sich auf die Bearbeitung des Mantelbogens und die Anlage KIND bezieht. Nicht betroffen sind die Steuerberatungskosten, die sich auf die Einnahmenermittlung, auf Werbungskosten oder Betriebsausgabenermittlung beziehen.

Wie groß der Anteil ist innerhalb der Steuerberater-Rechnung für die Bearbeitung des Mantelbogens mit seinen vielfältigen Eintragen und dem dazu oftmals gehörenden Beratungsbedarf sowie der eventuellen Anlage KIND/KINDER hängt von vielen Faktoren ab, z.B. ob alternative Steuerberechnungen durchzuführen sind, weil bei der Ermittlung der Einkünfte sich unterschiedliche Möglichkeiten ergeben, oder z.B. auch, wenn die Frage der Zusammen- oder getrennten Veranlagung zu prüfen ist oder eine Aufteilung der Steuerschuld intern oder extern angefragt wird. Je nach Umfang und Kompliziertheit ist der Anteil innerhalb der Steuerberaterrechnung für diesen nicht als Sonderausgabe geltend zu machenden Teil größer oder kleiner. Wir vertreten die Auffassung, dass ein höherer Ansatz für die Einkommensteuererklärung oftmals durch das Vorhandensein unterschiedlicher Einkunftsarten erzeugt wird und teilen deshalb die Honorarnoten von der herrschenden Gesetzesmeinung abweichend auf und teilen dies dem Finanzamt jeweils mit.

Offenbar sind wir nicht die Einzigen, die die Streichung des Sonderausgabenabzugs der privaten Steuerberatungskosten als nicht gerecht empfinden. Die Bundessteuerberaterkammer teilte im Juli 2007 den Berufsangehörigen mit, dass gegen die Streichung der privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgabe eine Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängig ist und dass der Bund der Steuerzahler dieses Musterverfahren unterstützt.

Es ist also zu empfehlen, gegen die Steuerbescheide der Jahre 2006 und folgende, so diese noch offen sind, Einspruch einzulegen unter Hinweis auf das Finanzgerichtsverfahren betreffend die Nichtabziehbarkeit der privaten Steuerberatungskosten, und um Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung zu bitten.

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Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile

Es ergehen zurzeit geänderte Kraftfahrzeugsteuerbescheide für Wohnmobile. Hintergrund ist, dass im Dezember 2006 die Kraftfahrzeugsteuer hinsichtlich der Wohnmobile geändert wurde und zu einer Erhöhung führt. Diese Änderungen treten rückwirkend zum 01. Mai 2005 in Kraft. Dies bedeutet, es kommt zu einer Nacherhebung. Durch eine Übergangsregelung wird die Neuberechnung in den meisten Fällen erst zum 01. Januar 2006 durchgeführt. Der Bund der Steuerzahler hält die rückwirkende Erhebung für verfassungswidrig und empfiehlt hier, Einspruch einzulegen. Sollten auch Sie dieser Auffassung sein und Einspruch einlegen wollen, so beachten Sie bitte, dass gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid, wie gegen andere Bescheide auch, die Einspruchsfrist einen Monat beträgt.

Inzwischen liegt ein Schreiben des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vor, worin auf ein anhängiges Musterverfahren wegen des Rückwirkungsverbotes verwiesen wird und die Ämter angewiesen werden, Einspruchsverfahren in gleich gelagerten Fällen ruhend zu stellen. Die Steuer muss gleichwohl vorerst bis zur endgültigen Entscheidung entrichtet werden.

gez. Diplom-Finanzwirt
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Schulgeld als Sonderausgabe

Bereits im Juni 2005 haben wir auf die Problematik der Schulgeldzahlungen im EUBereich hingewiesen. Unseren diesbezüglichen Artikel fügen wir hiermit nochmals bei.

Die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes besagt prinzipiell, dass der Steuerabzug als Sonderausgabe für die Zahlungen an eine europäische Schule möglich ist. Die Frage des Nachweises ist allerdings immer noch klärungsbedürftig.

Die Oberfinanzdirektion Münster hat mit einem aktualisierten Schreiben vom 31.05.2007 sich mit dem Abzug von Schulgeld als Sonderausgabe ausführlich befasst und geht darin auf Ersatzschulen und Ergänzungsschulen ein, auf Schulen mit Ansässigkeit im Ausland und auf private Hochschulen und Fachhochschulen.

Sollte das von Ihnen geltend gemachte Schulgeld nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, so legen Sie Einspruch ein und beantragen Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die noch anhängigen Verfahren beim Bundesfinanzhof.

Unser Artikel vom 06.06.2005:

Schulgeldzahlungen im EU-Bereich

Nach § 10 des Einkommensteuergesetzes kann Schulgeld anteilig als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Allerdings wird von dieser Vorschrift nur der Aufwand für den Besuch bestimmter inländischer Schulen erfasst.

Aktuell läuft ein Prozess beim Finanzgericht Köln, in dem angestrebt wird, ebenso anteilig Schulgeld auch als Sonderausgabe anzuerkennen, wenn das Schulgeld an eine vergleichbare Schule im übrigen Gemeinschaftsgebiet gezahlt wird.

Das Finanzgericht Köln hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Beschränkung der Anerkennung als Sonderausgabe auf Schulgeldzahlungen an bestimmte deutsche Schulen nicht den Grundsätzen der allgemeinen Freizügigkeit des Gemeinschaftsrechtes widerspricht.

Sollten auch Sie Schulgeld an Institutionen im Gemeinschaftsgebiet zahlen, so achten Sie darauf, dass gegen die entsprechenden Steuerbescheide Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt wird.


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Arbeitgeberdarlehen zu Marktzinsen

Sie erinnern sich vielleicht noch, schon im Oktober 2006 haben wir darauf hingewiesen, dass entgegen der Lohnsteuerrichtlinie nicht schon dann ein geldwerter steuerpflichtiger Vorteil entsteht, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Darlehen von weniger als 5% Zins gewährt, sondern dass es auf das Günstigerstellen im Verhältnis zum marktüblichen Zinssatz ankommt. Zur Erinnerung fügen wir unseren damaligen Interneteintrag noch einmal bei.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 gibt das Bundesministerium der Finanzen nunmehr bekannt, dass sich der geldwerte Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins im konkreten Einzelfall bemisst. Als marktüblicher Zinssatz wird dabei ein von der Deutschen Bundesbank ermittelter Durchschnittszinssatz angenommen.

Unser Artikel vom 04.10.2006:

Arbeitgeberdarlehen zu Marktzins

Die Lohnsteuerrichtlinie, an die die Finanzbeamten gebunden sind, sieht vor, dass eine Verzinsung eines einem Mitarbeiter gewährten Darlehens von weniger als 5% automatisch zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führt. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04. Mai 2006 (Az: VI R 28/05) widerspricht dieser Verwaltungsauffassung.

Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass ein zum marktüblichen Zinssatz gewährtes Darlehen keinen geldwerten Vorteil darstellt, auch wenn der Marktzins zum Beispiel zurzeit nur bei 4% liegt.

Wenn im Zusammenhang mit einer Lohnsteuerprüfung eine andere Auffassung vertreten wird, sollten Sie gegen die Feststellung der Finanzverwaltung Einspruch einlegen mit Hinweis auf das zitierte Urteil. Die Untergrenze des Marktzinses kann nach dem Bundesfinanzhof aus der von der Bundesbank ermittelten Streubreite für statistisch erhobene Zinssätze herausgelesen werden.

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Wohnungseigentumsgesetz

Am 1. Juli 2007 ist die Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz in Kraft getreten.

Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen. Durch die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen wird die Beschlussfähigkeit von Eigentümergemeinschaften erleichtert. Darüber hinaus wird eine Beschluss-ansammlung bei der Verwaltung eingeführt, die die Informationsmöglichkeiten der Eigentümer verbessert.



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Bargeldkontrolle bei Auslandsreisen

Seit Mitte Juni 2007 gelten strengere Regeln zur Bargeldkontrolle bei Auslandsreisen und der Verhinderung von Geldwäsche.

Reisende müssen mitgeführte Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise in die EU bzw. Ausreise aus der EU anmelden. Die Anmeldepflicht muss ohne Aufforderung erfüllt werden.

Bei Reisen innerhalb der EU muss das mitgeführte Bargeld nur nach Aufforderung angezeigt werden. Der Schwellenwert ist von bisher 15.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt worden.



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Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt

Die korrekte Umsatzbesteuerung von Produkten und Dienstleistungen innerhalb der EU über eine oder mehrere Grenzen hinweg, ist eine komplizierte Angelegenheit.

Der DIHK bietet hierzu als Hilfestellung für Unternehmen eine aktuelle Broschüre unter dem Titel "Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt" an.

Der Leitfaden kostet 15,50 Euro und kann über die E-Mail-Adresse bestellservice@verlag.dihk.de oder per Fax 02225 8893595 bestellt werden.



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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wohnungseigentümer, aber auch Mieter können für haushaltsnahe Dienstleistungen Aufwendungen steuermindernd geltend machen, die für die Hausgemeinschaft beauftragt wurden, sofern der Vermieter oder Eigentumsverwalter eine entsprechende Bescheinigung erstellt.

Für das Jahr 2006 ist inzwischen von der Finanzverwaltung ein bundeseinheitliches Formular für diese Bescheinigung erstellt worden. Dieses einschließlich der zum Ausfüllen erforderlichen Hinweise ist im Internet abrufbar, z.B. unter: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C34181657_L20.pdf.

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Umwegfahrten

Die Entfernungspauschale wird seitens der Finanzverwaltung oftmals nur als die kürzeste Entfernung anerkannt, obwohl es im Einkommensteuergesetz heißt (§ 9):

"Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird."

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf hat nun noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass oftmals gerade städtebaulich Umfahrungsstrecken geplant werden und dieser politisch gewollte Zweck der Entlastung der Innenstädte auch steuerlich nicht unberücksichtigt bleiben darf.

Wenn bei der Ermittlung der Entfernungspauschale Ihre übliche Fahrtstrecke nicht anerkannt werden sollte, wenden Sie sich mit einem Einspruch dagegen, unter Verweis auf das Finanzgericht Düsseldorf.

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Kfz-Steuerbescheide überprüfen

Es haben sich vielfach Änderungen bei der Einordnung von Fahrzeugen in Fahrzeugkategorien ergeben, z.B. bei Wohnmobilen, Geländewagen oder Kleinbussen. Auch gibt es Förderungen für diese Pkw bzw. auch Erhöhungen in der Art einer Strafsteuer, wenn der Schadstoffausstoß Grenzwerte überschreitet. Wegen der Vielzahl der sich ändernden Kfz-Steuerbescheide kommt es häufiger zu Fehlern bei den Finanzämtern. Es lohnt sich, den neuen geänderten Kfz-Steuerbescheid zu überprüfen.

Auf der Internetseite der Oberfinanzdirektion Hannover kann der Steuerzahler die Kfz- Steuer für sein Fahrzeug selbst berechnen und ist so in der Lage, den Steuerbescheid abzugleichen.
www.steuer.niedersachsen.de/service/kfz.htm oder kfz_womo.html

Auch für Kfz-Steuerbescheide gilt, dass binnen eines Monats schriftlich Einspruch einzulegen ist. Versäumen Sie keine Frist.

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Auslands-Umsatzsteuer / Fristablauf

Bitte beachten Sie, dass die Frist für Vorsteuererstattungsanträge im Ausland am 30.06.2007 für das Jahr 2006 abläuft.

Wurde Ihnen als Unternehmer Umsatzsteuer für Leistungen im Ausland in Rechnung gestellt, z.B. im Zusammenhang mit Reisekosten, Messekosten, Seminaren, Raummiete und Ähnlichem, so kann möglicherweise innerhalb der EU in den einzelnen Staaten ein Antrag auf Vorsteuererstattung gestellt werden. Nicht nur im EU-Raum, sondern das Erstattungsverfahren ist z.B. auch in der Schweiz und in Norwegen möglich. Die Anträge sind bei den in den jeweiligen Staaten zuständigen Behörden zu stellen auf den nationalen Erstattungsvordrucken. Beizufügen sind die Originalbelege und eine Unternehmensbescheinigung des für Sie zuständigen Finanzamtes bzw. die Angabe Ihrer Umsatzsteuer-ID-Nummer.

Die Anschriften der jeweiligen Erstattungsbehörden sind bei der Deutschen Finanzverwaltung erhältlich. Die Anträge können Sie durch Ihren Steuerberater bearbeiten lassen. Es besteht auch die Möglichkeit, kommerzielle Software für diesen Zweck zu erwerben.

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Alles, was Recht ist! - Bonusmeilen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Bonusmeilen, die ein Arbeitnehmer - im vorliegenden Fall handelte es sich um einen vielfliegenden Verkaufsleiter Ausland, der am Miles-and-More-Programm einer Fluggesellschaft teilgenommen hatte - erfliegt, nicht ihm, sondern seinem Arbeitgeber zustehen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Geschäftsreise unternimmt und dabei das Firmenfahrzeug betankt oder bei bestimmten Unternehmen einkauft. Die dem Arbeitnehmer hierbei gutgeschriebenen Punkte müssen von ihm an den Arbeitgeber weitergeleitet werden, da der Arbeitgeber die Reisekosten bezahlt. Dies gilt nur dann nicht, wenn etwas anderes vereinbart ist.

(BAG vom 11.04.2006 – 9 AZR 500/05)



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Alles, was Recht ist! - Kündigungsschutzklage

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Arbeitgeber hatte einen Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lassen würde, hatte der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung in Höhe von 30.000 Euro zugesagt. Der Arbeitnehmer erhob keine Klage, er verstarb jedoch kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist. Die Erben erhoben nun Anspruch auf die Abfindung.

Das BAG hat die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, dass der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG nicht mit Ablauf der Frist der Kündigungsschutzklage entsteht, sondern erst mit Auflauf der Kündigungsfrist.
Es bleibt aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbenommen, etwas anderes zu vereinbaren.

(BAG vom 10.05.2007 – 2 AZR 45/06)



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Hinweis für die Reisezeit

Der Beschluss des EU-Ministerrats über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, stammt schon vom Oktober 2005 (Verordnung EG Nr. 1889/2005). Die aktuelle Regelung, die ab dem 15.06.2007 in allen Mitgliedstaaten gilt, besagt Folgendes:
- Barmittel, das sind EUR oder der Gegenwert in anderer Währung oder auch Barschecks, von EUR 10.000,00 oder mehr, müssen bei Einreise oder Ausreise in die EU unaufgefordert der Zollbehörde gemeldet werden. Werden bei Kontrollen nicht gemeldete Barmittel entdeckt, werden diese einbehalten und es wird ein Strafverfahren eingeleitet. Außerdem erfolgt eine Meldung an die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständige Verwaltung.
- Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten erhöht sich der Betrag auf EUR 15.000,00 und der Betrag muss nur angegeben werden, wenn der Zoll danach fragt. Wir wünschen einen schönen Urlaub, wohin auch immer Sie reisen.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen können als Beschäftigungsverhältnis erbracht werden. Den Steuervorteil gibt es dabei nur, wenn das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis sich auf einen inländischen Haushalt bezieht und das Beschäftigungsverhältnis zu Pflichtbeiträgen zur deutschen gesetzlichen Sozialversicherung führt.

Im Zusammenhang mit der aktuellen EU-Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Bezug auf inländischen Haushalt und deutsche gesetzliche Sozialversicherung ein diskriminierendes Element darstellt. Sollte in Ihrem Falle der steuerliche Vorteil bei den haushaltsnahen Dienstleistungen damit verwehrt werden, dass Sie sich nicht auf Ihren inländischen Haushalt beziehen oder nicht zu Pflichtversicherungsbeiträgen in der deutschen Sozialversicherung führen, so sollten Sie in Erwartung der kommenden Rechtsprechung die Bescheide offen halten.

gez. Diplom-Finanzwirt
Marianne Kleppeck
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer

Haftungsausschluss
Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden, können jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung in keinem Fall ersetzen. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an uns.



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Rechnungsformalien bei der Umsatzsteuer

Wie allgemein bekannt ist, müssen diverse Angaben auf dem Rechnungsformular vermerkt sein, damit eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gegeben ist. Unter anderem muss der Zeitpunkt der Lieferung genannt werden.

In den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung mit dem Zeitpunkt der Rechnungsausstellung übereinstimmte, genügte es, wenn das Rechnungsdatum auf der Rechnung stand und zusätzlich der ausdrückliche Hinweis erfolgte, dass das Rechnungsdatum identisch ist mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.

Das Jahressteuergesetz 2007 hat nunmehr die Position innerhalb des § 14 des Umsatzsteuergesetzes redaktionell verändert und es muss davon ausgegangen werden, dass nunmehr eine ordnungsgemäße Rechnung nur dann vorliegt, wenn außer dem Datum der Rechnung auch der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben ist, und zwar als Datumsangabe, selbst für den Fall, dass dieses Datum lediglich die Wiederholung des Rechnungsdatums bedeutet.

Bitte beachten Sie diese Änderung vorsorglich beim Erstellen Ihrer aktuellen Rechnungen.

gez. Diplom-Finanzwirt
Marianne Kleppeck
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Dividenden aus anderen EU-Staaten

Bis zum Jahre 2001 galt in Deutschland bei der Körperschaftsteuer das Anrechnungsverfahren. Die von der Kapitalgesellschaft abgeführte Steuer wurde beim Gesellschafter, also dem Dividendenempfänger, wie eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet. Dieses Verfahren bezog sich immer nur auf inländische Gesellschaften.

Der europäische Gerichtshof hatte aktuell zu entscheiden, ob dieses Verfahren, das sich nur auf inländische Vorgänge bezieht, gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kapitalverkehrsfreiheit beeinträchtigt wäre, wenn nicht auch Dividenden aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Anrechnung der Körperschaftsteuer führen würden. Noch nicht geklärt ist in diesem Zusammenhang, ob die tatsächlich im Ausland angefallene Steuer oder eine regelmäßig anfallende Steuer hier zum Abzug kommt, und ob als Voraussetzung für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer eine Steuerbescheinigung des Finanzamtes der ausschüttenden Körperschaft verlangt wird. Hier muss noch das weitere Verfahren abgewartet werden.

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Aktionstage von Hilfsorganisationen

Vielleicht haben Sie am Samstag, den 17.02.2007 den Artikel im Tagesspiegel auch bemerkt: "Putzeinsatz für Afrika". Darin wird auf den Aktionstag "Dein Tag für Afrika" hingewiesen. An diesem Tag, dem 19. Juni 2007, sollen Kinder, statt zur Schule zu gehen, eine Tätigkeit ausüben gegen Entgelt, das sie dann allerdings nicht erhalten, sondern dieser Lohn wird unmittelbar z.B. Unicef zur Verfügung gestellt. Bei derartigen Aktionstagen, die durch Hilfsorganisationen veranstaltet werden, sind Lohnsteuer- Sonderheiten zu beachten.

Schüler ab dem 13. Lebensjahr werden im Rahmen von Arbeitsverträgen tätig. Die daraus zustehenden Gelder gehen direkt auf ein Konto der Hilfsorganisation. Die so abgeschlossenen und gestalteten Arbeitsverträge unterliegen nicht der Lohnsteuer, da den Schülern selbst kein Entgelt zufließt. Voraussetzung ist, dass sich die Schüler vor Arbeitsantritt verpflichten, das Geld der Organisation zu überlassen. Spendenbescheinigungen dürfen in diesen Fällen nicht ausgestellt werden.

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Alles was RECHT ist - Azubis haben kein Recht auf Vertrag bis zur Prüfung!

Auszubildende, deren Abschlussprüfung nicht mehr in die Zeit der betrieblichen Ausbildung fällt, müssen die Zwischenzeit ggf. auf eigene Kosten überbrücken. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2007 (AZ.9 AZR 494/06) sind Ausbildungsbetriebe nicht verpflichtet, die Ausbildungsdauer entsprechend zu verlängern.



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Pendlerpauschalen

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird seit dem 01.01.2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt. Alle diejenigen, die als Pendler weniger als 20 km Entfernung zurücklegen müssen, sind von diesem Steueransatz ausgeschlossen. Der Steuerberaterverband hält den Ausschluss der Nahpendler von der Vergünstigung der Entfernungspauschale für verfassungswidrig, da diese Regelung dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit widerspricht.
Gehören Sie zu den Nahpendlern, so sollten Sie erwägen, Ihre Steuerbescheide offen zu halten, denn inzwischen sind Verfahren zu diesem Thema bei Finanzgerichten anhängig, es wurde auch schon das Bundesverfassungsgericht angerufen.

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Abgabefrist für Steuererklärungen

Kurz und vereinfacht zusammengefasst, gilt folgende Regelung:

  1. Steuererklärungen für 2006 sind grundsätzlich bis zum 31. Mai 2007 einzureichen.
  2. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater gefertigt, so ist die Erklärung
  3. spätestens bis zum 31. Dezember 2007 für 2006 einzureichen.
  4. Fristverlängerung kann nur in einzelnen, begründeten Fällen beantragt werden. Die Erfahrung des letzten Jahres hat gezeigt, dass die Frist meist nicht gewährt wird.
  5. Wenn eine gesonderte Aufforderung der Finanzverwaltung zur Abgabe auf einen beliebigen Stichtag im Laufe des Jahres ergeht, so ist dieser als Abgabetermin maßgeblich.
Den vollständigen Text des Erlasses der obersten Finanzbehörden wegen der Abgabefrist für Steuererklärungen lassen wir Ihnen gerne zukommen.

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Elektronisches Handelsregister und Unternehmensregister

Das Gesetz über das elektronische Handelsregister sowie das Unternehmensregister ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Diese Gesetzesänderung hat drei Schwerpunkte. Es wird künftig ein vollständig elektronisches Handelsregister geführt, es wird ein ebenso elektronisches Unternehmensregister geführt und die Offenlegung von Jahresabschlüssen erfolgt nach neuem System.
Die Umstellung des Handelsregisters wird es erforderlich machen, künftig die zu veröffentlichenden Unterlagen auf elektronischem Wege einzureichen. Vorerst ist eine Papierform noch ausreichend. Unverändert können alle Einträge des Handelsregisters zu Informationszwecken eingesehen werden.

Eine Änderung hat sich bei den Verstößen gegen die Offenlegungspflicht ergeben. Nunmehr wird von Amts wegen ein Ordnungsgeld verhängt, wenn der Pflicht zur Offenlegung nicht nachgekommen wird. Bisher erfolgte die Ahndung der Verletzung der Offenlegungspflicht nur aufgrund eines Antrages. Dieser ist nun entfallen.

Ab dem 01.01.2007 wird ein elektronisches Unternehmensregister eingefügt. Von diesem können publikationspflichtige Daten online abgerufen werden. Die Einsichtnahme in das Unternehmensregister ist jedem zu Informationszwecken gestattet.

Bitte beachten Sie, dass für die Offenlegung eine verkürzte Form des Jahresabschlusses ausreichend ist. Zurzeit wird versucht, eine Klage anhängig zu machen, um die Offenlegungsverpflichtung einzuschränken.

Sollten sich für dieses neue Verfahren Rückfragen ergeben, so können Sie sich gern an uns wenden.

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Laser-Augenoperationen

Um Krankheitskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, ist im Normalfall ein amtsärztliches Attest vor der Behandlung erforderlich.

Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom September 2006 stellt nun fest, dass eine Augen-Laser-Operation immer der Korrektur einer Fehlsichtigkeit dient und somit immer eine Heilbehandlung darstellt. Die Operationsmethode ist auch wissenschaftlich anerkannt, so dass in diesen Fällen auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verzichtet werden kann.

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© Verband deutscher Unternehmerinnen