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Ordentliche Mitgliedschaft


ist eine unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin, verbunden mit

  1. Kapitalbeteiligung am Unternehmen oder
  2. familiärer Bindung an den Firmeninhaber und
  3. Jahresumsatz von mindestens EUR 250.000 oder mindestens 3 Beschäftigten

Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Der Jahresbeitrag beträgt 495 EUR. Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 100 EUR.

 

Jungunternehmerinnen-Mitgliedschaft


Gründung oder der Kauf eines Unternehmens, ohne dass dabei schon die Voraussetzungen der Ordentlichen Mitgliedschaft erfüllt werden. Sobald die Voraussetzungen für eine Ordentliche Mitgliedschaft erfüllt sind, wird die Mitgliedschaft automatisch umgewandelt.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der Geschäftsstelle des Verbandes einmal jährlich überprüft. Spätestens nach Ablauf von 5 Jahren wird der Status in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt, soweit die Jungunternehmerin ihre Mitgliedschaft nicht rechtzeitig gekündigt hat.

Jungunternehmerinnen haben die Rechte und Pflichten eines Ordentlichen Mitgliedes, jedoch nur aktives Stimmrecht.

Der Jahresbeitrag beträgt 295 EUR. Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 100 EUR.
 

Juniorinnen-Mitgliedschaft


setzt voraus

  1. familiäre Bindung an den Firmeninhaber und
  2. Alter unter 35 Jahre und
  3. Aussicht auf spätere unternehmerische Tätigkeit

Die Juniorinnen Mitgliedschaft wird automatisch zu einer Ordentlichen Mitgliedschaft, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Juniorinnen-Mitgliedschaft endet spätestens mit Vollendung des 35. Lebensjahres.

Juniorinnen-Mitglieder haben die Rechte und Pflichten eines Ordentlichen Mitgliedes, jedoch nur aktives Stimmrecht.


Der Jahresbeitrag beträgt 295 EUR. Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 100 EUR.
 

Fördernde Mitgliedschaft


kommt in Betracht, wenn ein langjähriges Ordentliches Mitglied seine unternehmerische Tätigkeit aufgibt und die Aufnahme als Förderndes Mitglied beantragt.

 

Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

Der Jahresbeitrag beträgt 295 EUR. Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 100 EUR.
 

Kleinunternehmerinnen-Mitgliedschaft


setzt voraus, dass das Unternehmen bereits seit mindestens fünf Jahren besteht. Die Kleinunternehmerin erfüllt nicht die Kriterien einer Ordentlichen Mitgliedschaft und wird diese voraussichtlich auch nicht erfüllen können.

 

Sobald die Voraussetzungen für eine Ordentliche Mitgliedschaft erfüllt sind, wird die Mitgliedschaft automatisch umgewandelt.

Kleinunternehmerinnen haben die Rechte und Pflichten eines Ordentlichen Mitgliedes, jedoch nur aktives Stimmrecht.

Der Jahresbeitrag beträgt 495 EUR. Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 100 EUR.
 

Mehrfachmitgliedschaft


liegt vor, wenn mindestens zwei Unternehmerinnen aus demselben Unternehmen die Aufnahmekriterien für die Ordentliche Mitgliedschaft erfüllen. Mehrfachmitglieder haben die Rechte und Pflichten eines Ordentlichen Mitgliedes.

Der Jahresbeitrag beträgt 295 EUR. Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 100 EUR.

 

Managerin in Spitzenfunktion

besteht, wenn eine Frau keine selbstständige Unternehmerin ist, jedoch eine Spitzenfunktion in einem Unternehmen ausübt (Vorstandsmitglied oder Geschäftsführerin). Der Vorschlag zur Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Landesverbandsvorsitzende und wird durch den Bundesvorstand genehmigt. Der Anteil der Managerinnen in Spitzenfunktionen darf maximal fünf Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vorjahres entsprechen. Stichtag ist der 1. Oktober.

 

Managerinnen in Spitzenfunktion haben die Rechte und Pflichten eines Ordentlichen Mitgliedes, jedoch nur aktives Stimmrecht.

Der Jahresbeitrag beträgt 495 €. Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 100 €.



Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Bei Eintritt im Zeitraum zwischen dem 1.1. und dem 30.6. ist der Jahresbetrag in voller Höhe zu zahlen. Bei Eintritt zwischen dem 1.7. und dem 31.12, eines Kalenderjahres ist lediglich der hälftige Jahresbetrag zu zahlen.

Die Mitgliedschaft im Verband deutscher Unternehmerinnen e. V. kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.