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Fast vier Jahre nach der Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) muss das Bundesarbeitsgericht immer noch Grundsatzfragen klären. Die obersten Arbeitsrichter entschieden z.B., dass Unternehmen in Stellenanzeigen keinen „jungen“ Bewerber suchen dürfen, berichtet u. a. die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ). Auch das Onlineportal "mittelstanddirekt" erklärt, wie Unternehmen Lehren aus drei Fällen des BAG ziehen können, wenn sie eine Stelle neu besetzen wollen, ohne das AGG zu verletzen: 1. Suche nach jungen Mitarbeitern untersagt
Ein Unternehmen darf Stellen nicht ausdrücklich für junge Mitarbeiter ausschreiben.
2. Benachteiligung nur bei vergleichbarem Profil
Ein Bewerber kann nur benachteiligt werden, wenn sein Bewerberprofil mit dem des Eingestellten vergleichbar ist.
3. Benachteiligung nur bei rechtzeitiger Bewerbung
Ein Bewerber kann nicht diskriminiert werden, wenn zum Zeitpunkt seiner Bewerbung bereits eine Entscheidung gefallen ist. Zum Artikel der FAZ: http://www.faz.net Zum Beitrag von mittelstanddirekt: http://www.mittelstanddirekt.de/c185/m187/um227/d6539/default.html